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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Pleite anzeigen Warum Firmenchefs eine Insolvenz verschleppen könnten
Stellt eine insolvente Firma keinen Insolvenzantrag, macht sie sich strafbar: Insolvenzverschleppung lautet der Tatbestand. Was Sie dazu wissen sollten.
In der Corona-Krise drohen viele Firmen insolvent zu gehen, manche Unternehmen sind bereits in die Pleite gerutscht. In Deutschland gilt dabei die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern ein entsprechender Insolvenzgrund vorliegt. Wer das nicht tut, macht sich der Insolvenzverschleppung strafbar.
t-online erklärt, wie es dazu kommen kann, wie man eine Insolvenz erkennt – und warum Unternehmen keine Insolvenz anmelden.
Was ist eine Insolvenzverschleppung?
Wenn ein Unternehmen insolvent ist, aber keinen Antrag auf Insolvenz stellt, nennt man das Insolvenzverschleppung. Das ist in Deutschland eine Straftat, bei der eine Höchststrafe von bis zu drei Jahren Gefängnis droht.
Gut zu wissen: Eine Insolvenzantragspflicht haben nur juristische Personen. Privatpersonen sind hingegen nicht verpflichtet Verbraucherinsolvenz anzumelden.
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Laut Insolvenzrecht gibt es drei Gründe, die zu einer Insolvenz führen:
- Zahlungsunfähigkeit: Zahlungsunfähig ist, wer die Forderung eines oder mehrerer Gläubiger nicht mehr begleichen kann.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Ist absehbar, dass Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht gezahlt werden können, spricht man von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
- Überschuldung: Davon ist die Rede, wenn die Verbindlichkeiten höher sind als das vorhandene Vermögen des Unternehmens.
Wenn einer dieser Insolvenzgründe vorliegt, muss das Unternehmen – also der Geschäftsführer, Gesellschafter oder Vorstand – binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht, das am zuständigen Amtsgericht sitzt, stellen. Ansonsten läuft der Chef Gefahr, eine Insolvenzverschleppung zu begehen.
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Laut § 15a der Insolvenzordnung ist das der Fall, wenn man entweder den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig – oder nicht rechtzeitig stellt.
Gut zu wissen: Der Strafbestand der Insolvenzverschleppung wurde früher auch als Konkursverschleppung bezeichnet.
Für wen greift die Insolvenzantragspflicht?
Die Insolvenzantragspflicht gilt laut Insolvenzordnung für juristische Personen. Das sind etwa Firmen mit den folgenden Rechtsformen:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaft (UG)
- Aktiengesellschaft (AG)
Der Grund: Diese Rechtsformen sind haftungsbeschränkt. Das heißt umgekehrt, ohne Insolvenzantragspflicht würden Gläubiger womöglich leer ausgehen.
Gut zu wissen: Unternehmen der Sonderform "GmbH und Co KG" sind ebenfalls verpflichtet, eine Insolvenz anzumelden. Auch Vereine oder Stiftungen müssen dies tun.
Nicht antragspflichtig sind hingegen Firmen, bei denen der Gesellschafter im Zweifelsfall mit seinem Vermögen haftet. Das betrifft folgende Rechtsformen:
- Offene Handelsgesellschaft (oHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Was sind Gründe für eine Insolvenzverschleppung?
Es gibt viele verschiedene, teils sehr individuelle Gründe, warum ein Unternehmer keine Insolvenz beantragt:
- Hoffnung, dass es gar nicht so schlimm ist oder bald besser wird
- Falsche Beurteilung der Finanzsituation – nur Krise statt Insolvenz
- Scham
- Kein oder nur unzureichendes Wissen über die gesetzlichen Regelungen
Was droht bei einer Insolvenzverschleppung?
Für die Strafe bei einer Insolvenzverschleppung unterscheidet man zwischen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Insolvenzverschleppung.
Bei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung droht Ihnen eine Strafe von bis zu drei Jahren oder eine entsprechende Geldstrafe. Außerdem dürfen Sie fünf Jahre lang nicht als Geschäftsführer tätig sein. Bei einer fahrlässigen Insolvenzverschleppung droht Ihnen immerhin bis zu einem Jahr – oder eine Geldstrafe.
Wie hoch die Strafe konkret sein wird, hängt von dem entstandenen Schaden ab. Wenn mit einer Insolvenzverschleppung Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiter finanzielle Einbußen einstecken müssen, fällt die Strafe entsprechend höher aus.
Gut zu wissen: Eine Insolvenzverschleppung kann auch verjähren. Das ist der Fall, wenn die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, fünf Jahre her ist.
- Eigene Recherche
- Bundesregierung
- gesetze-im-internet.de
- anwalt-kg.de
- schuldnerberatung.de
- advocado.de
- insoguide.de
- financescout24.de
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa