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Deutsche Post hätte Porto 2016 nicht erhöhen dürfen – werden Briefe billiger?


Gerichtsurteil
Deutsche Post hätte Porto 2016 nicht erhöhen dürfen

Von afp, dpa
Aktualisiert am 28.05.2020Lesedauer: 1 Min.
Ein Mann kauft Briefmarken am Automaten: Die Post hätte das Porto im Jahr 2016 nicht erhöhen dürfen.Vergrößern des Bildes
Ein Mann kauft Briefmarken am Automaten: Die Post hätte das Porto im Jahr 2016 nicht erhöhen dürfen. (Quelle: imago-images-bilder)

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Post das Porto 2016 nicht erhöhen dürfen. Ob das Verschicken von Briefen jetzt billiger wird, ist allerdings noch nicht geklärt.

Die von der Bundesnetzagentur für das Jahr 2016 genehmigte Portoerhöhung für Standardbriefe war rechtswidrig. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor, die am Donnerstag veröffentlicht wurde.

Damals hatte die Deutsche Post das Porto für Standardbriefe von 62 auf 70 Cent erhöht. Mittlerweile liegt dieses bei 80 Cent. Geklagt hatte ein Verband verschiedener Postunternehmen gegen die Bundesrepublik, die für die Regulierung der Post als Universaldienstleister zuständig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hob damit das Ersturteil des Verwaltungsgerichts Köln auf. Welche praktischen Folgen die Entscheidung haben könnte – etwa für das aktuell geltende Porto – war zunächst nicht absehbar.

Neue Portoberechnung rechtswidrig

Aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung ist die Deutsche Post gesetzlich verpflichtet, Portoerhöhungen von der Bundesnetzagentur genehmigen zu lassen. Dabei wird auch ein Gewinnzuschlag ermittelt. Dafür setzte die Bundesregierung im Jahr 2015 einen neuen Maßstab fest.

Der Zuschlag wird seither auf Grundlage eines Vergleichs mit Postunternehmen ermittelt, die auf vergleichbaren Märkten in anderen EU-Staaten tätig sind. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht stufte nun aufgrund dieser neuen Berechnungsmethode die Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur als rechtswidrig ein.

Die im Jahr 2015 erlassenen Bestimmungen seien unwirksam, weil sie nicht durch eine Verordnungsermächtigung des Postgesetzes gedeckt seien. Damit sei kein Gewinnzuschlag erfasst, der sich an den Gewinnmargen von Postunternehmen auf vergleichbaren Märkten orientiere.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen dpa, AFP
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