Hochschulzugang verweigert Erziehungszeit berechtigt nicht zum Studium
Seine Kinder in der Erziehungszeit zu betreuen qualifiziert nicht automatisch zu einem Studium der Erziehungswissenschaften. Ein Tischler ohne Abitur ist mit dem Versuch, sich so in das Studienfach einzuschreiben, vor Gericht gescheitert. Der Vater, der sich Vollzeit um seine zwei Kinder kümmert, ist laut Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (VG) in Rheinland-Pfalz zu Recht von der Uni Trier nicht zugelassen worden (Az.: 5 K 692/13.TR).
Beruflicher Bezug zum Fach muss gegeben sein
Das VG Trier hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zulassung zum Universitätsstudium ohne Abitur nur für Personen bestehe, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, wenn die berufliche Ausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem begehrten Studiengang aufweise.
Der Tischler aus dem Westerwald war der Ansicht, dass seine in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse den erforderlichen Zusammenhang zu dem Studiengang darstellten. Das sahen die Richter anders. Die gesetzlichen Vorschriften sähen nur Ausnahmefälle vor, wenn zweifelhaft sei, ob die Berufsausbildung inhaltlich mit dem Studiengang zusammenhinge.
Dies sei bei einer Ausbildung zum Tischler und dem Studiengang Erziehungswissenschaften aber nicht der Fall, teilte das Gericht mit.
Gegen die Entscheidung könne innerhalb eines Monats wegen grundsätzlicher Bedeutung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung eingelegt werden, hieß es.