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Mietschulden: Wann der Vermieter fristlos kündigen darf


Mietschulden
Wann der Vermieter fristlos kündigen darf

Von dpa
18.03.2022Lesedauer: 2 Min.
Die fristlose Kündigung des Vermieters flattert ins Haus.Vergrößern des Bildes
Die fristlose Kündigung des Vermieters flattert ins Haus. Ein Gericht hat nun geklärt, wann diese gültig ist. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Zahlen Mieter zwei Monate hintereinander keine oder zu wenig Miete, hat der Vermieter das Recht auf eine fristlose Kündigung. Dabei reicht es bereits, wenn der fehlende Betrag insgesamt eine Monatsmiete überschreitet. Das verdeutlicht der Deutsche Mieterbund mit Verweis auf einUrteildes Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 32/20), der dem Vermieter in dieser Frage recht gibt.

Zahlt jemand also zwei Monate hintereinander nur die Hälfte der vereinbarten Miete, kann der Vermieter aufgrund eines "erheblichen Rückstandes" im Anschluss eine fristlose Kündigung aussprechen. Ziehen sich die Mietschulden über einen längeren Zeitraum, müssen diese sich für eine fristlose Kündigung auf insgesamt zwei Monatsmieten belaufen. Dann würden schon kleinste Überschreitungen im Centbereich ausreichen, um diesen Schritt zu rechtfertigen.

Fristlose Kündigung kann schnell gehen

Es zeigt: Es kann schnell gehen, wenn Mieter sich nicht an die entsprechenden Fristen halten. In der Regel muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats überwiesen sein.

Laut Deutschem Mieterbund haben Mieter aber noch eine Chance, der fristlosen Kündigung entgegenzuwirken. Durch das sogenannte Nachholrecht wird diese unwirksam, wenn der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Aussprechen einer Räumungsklage das Geld erhält. Dieses Recht steht Mietern allerdings nur einmal in zwei Jahren zu.

Unklarheit bei einem Monat Mietausfall

Offen bleibt im Urteil jedoch die Frage, was Mietern droht, wenn sie in einem Monat die Miete gar nicht bezahlt haben und im Folgemonat mit einem Kleinstbetrag im Rückstand sind. Laut Deutschem Mieterbund ist unklar, ob eine fristlose Kündigung damit treuwidrig - also unwirksam - ist, oder aus Gründen der "Rechtsklarheit und -sicherheit" dennoch gültig.

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