Betriebskosten Hausmeister: Diese Kosten müssen Mieter nicht zahlen
Pflege des Gartens, Reinigung des Treppenhauses oder Bedienung der Zentralheizung: Mieter müssen für den Hausmeister zahlen. Doch für sämtliche Kosten gilt das nicht. Was Sie beachten sollten.
Vermieter können die Kosten für einen Hausmeister auf ihre Mieter umlegen. Allerdings dürfen nicht alle Ausgaben für Hausmeistertätigkeiten über die Betriebskosten abgerechnet werden, erklärt der Deutsche Mieterbund in der "Mieterzeitung" (3/2020).
Zu den Hausmeisterkosten zählen die Lohnkosten, Lohnnebenkosten und ein pauschaler Lohnsteuerbetrag. Außerdem können die Kosten für eine Vertretung oder bei Urlaub und Krankheit umgelegt werden. Zu den typischen Aufgaben des Hausmeisters gehören die Reinigung des Treppenhauses, das Bedienen der Zentralheizung, die Gartenpflege und Schneefegen.
Diese Hausmeisterkosten müssen Mieter nicht zahlen
Gehen die Tätigkeiten des Hausmeisters aber darüber hinaus – bei Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten, müssen bei der Betriebskostenabrechnung entsprechende Abzüge von den Hausmeisterkosten gemacht werden. Auch eine Pauschale für die Notdienstbereitschaft des Hausmeisters ist nicht umlagefähig.
Sie gehört nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den Verwaltungsausgaben (Az.: VIII ZR 62/19). In der Betriebskostenabrechnung muss nicht aufgeführt werden, in welcher Höhe der Vermieter nicht umlagefähige Kosten abgezogen hat.
Ist etwas unklar, kann der Mieter nachfragen und die Belege einsehen. Zweifelt ein Mieter die Abrechnung an, muss die Aufteilung der Kosten vom Vermieter erläutert werden.
- Nachrichtenagentur dpa