Baufinanzierung Steuern sparen bei der Haussanierung
Wer sein selbst genutztes Haus oder seine Wohnung saniert, kann die Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend machen. Dieser Vorteil gilt jedoch nicht für übliche Modernisierungsarbeiten oder die Beseitigung von Baumängeln, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen entschied.
Ansprüche bei außergewöhnlicher Belastung
Wer sein Eigenheim oder die Wohnung selbst nutzt, kann bei der Steuer normalerweise lediglich Handwerkerkosten ohne Material geltend machen. Absetzbar sind 20 Prozent der Sanierungsausgaben von maximal 6000 Euro, also 1200 Euro. Bei einer außergewöhnlichen Belastung jedoch muss das Finanzamt auch höhere Kosten anerkennen.
Als außergewöhnliche Belastung wertet der BFH zum Beispiel Sanierungen zur Abwehr konkreter Gesundheitsgefahren wie den Austausch asbestgedeckter Dächer (Az.: VI R 47/10). Steuern sparen kann auch, wer den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm beseitigt (Az.: VI R 70/10) oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Geruchsbelästigungen behebt (Az.: VI R 21/11).
Brand- oder Hochwasserschäden bei der Steuer angeben
Die Abwehr von Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichlichen Schäden können künftig ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Kauf der Immobilie erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein.
Experten empfehlen Betroffenen, sich schon vor der Sanierung um ein Gutachten zu kümmern und Belege für die zu behebenden Schäden zu sammeln, um Ansprüche beim Fiskus leichter durchzusetzen.
Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich bei der Steuer angeben. Das heißt, der Steuervorteil gilt nur für Sanierungskosten, die der Steuerzahler tatsächlich selbst übernimmt. Zudem muss er sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("Neu für Alt").