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Trotz EuGH-Urteil: Vorerst kein Ende der SEPA-Lastschrift


Trotz EuGH-Urteil
Vorerst kein Ende der SEPA-Lastschrift

Von dpa
Aktualisiert am 09.09.2019Lesedauer: 2 Min.
SEPA-Überweisung: Der EuGH hat entschieden, dass auch Kunden aus dem Ausland das SEPA-Lastschriftverfahren nutzen können müssen.Vergrößern des Bildes
SEPA-Überweisung: Der EuGH hat entschieden, dass auch Kunden aus dem Ausland das SEPA-Lastschriftverfahren nutzen können müssen. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa)
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Ein EuGH-Urteil sorgt für Aufsehen: Auch Kunden aus dem Ausland müssen das Lastschriftverfahren nutzen können. Händler befürchten nun steigende Kosten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Deutsche Bahn Kunden mit Wohnsitz im Ausland nicht allgemein vom Lastschriftverfahren ausschließen darf. Händler befürchten deshalb Nachteile auch für andere Anbieter.

Das Problem: Die Zahlungsfähigkeit aller Kunden zu prüfen, könnte zu teuer sein, erklären Handelsverband Deutschland (HDE) und Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (BEVH). Lohnt sich die Lastschrift für Händler bald gar nicht mehr? Ulrich Binnebößel vom HDE gibt erst einmal Entwarnung: Für deutsche Verbraucher werde sich vorerst nichts ändern, sagt er.

Lastschriftverfahren: Für Händler problematisch

Für Kunden ist das Lastschriftverfahren praktisch, aus Sicht der Händler aber problematisch: Kunden können solche Zahlungen von ihrer Bank relativ lange zurückbuchen lassen. Acht Wochen lang geht dies ohne Angabe von Gründen. Hat der Kontoinhaber die Belastung nicht genehmigt, ist die Rückerstattung sogar 13 Monate lang möglich. Händler sammeln deshalb schon im Vorfeld Hinweise auf die Zahlungsbereitschaft ihrer Kunden.

"Es gibt Länder, in denen die Auskunfteien oder Bonitätsdienste nicht vorhanden sind oder nur unter Kosten, die nicht tragbar sind", erklärt Binnebößel. Das aktuelle EuGH-Urteil verbietet aber, Kunden aus diesen Ländern allgemein auszuschließen. "Das heißt, dass jede einzelne Transaktion auf Grund ihrer Umstände einer Risikoanalyse unterzogen werden muss, die dann entweder zur Annahme oder zur Ablehnung einer Lastschriftzahlung führt", so der HDE-Experte für Zahlungssysteme.

Der BEVH warnt vor dem hohen Dokumentations- und Auswertungsaufwand, der Händlern dabei entstehe. Das Urteil erschwere Prozesse im Onlinehandel unnötigerweise, so der Verband.

Gerade im Zuge der PSD2-Richtlinie und der Zwei-Faktor-Authorisierung sei es für den Handel wichtig, die gewohnte Zahlungsweise für Kunden zu erhalten, argumentieren BEVH und HDE. "Die Lastschrift ist nach wie vor eines der beliebtesten Zahlungssysteme. Kunden nutzen es gerade deshalb so gerne, weil es so problemlos ist und Schutz bietet vor ungerechtfertigten Belastungen", sagt Binnebößel.

So kann der Handel mit dem Urteil umgehen

Der Handel prüfe nun, wie mit dem Urteil umzugehen sei, so der Experte des HDE. Seine Prognose: In anderen Ländern sei das Lastschriftverfahren weniger verbreitet als in Deutschland. Selbst mit einer Öffnung für Kunden mit Wohnsitz im Ausland steige die Nachfrage unter Umständen kaum – so dass sich Händler auf weniger Änderungen einstellen müssten. Zudem könne geprüft werden, für Erstkunden oder bei betrugsanfälligen Warengruppen die Lastschrift ganz auszuschließen.

Und eine weitere Möglichkeit bleibt Händlern: Nach Ansicht der Europäischen Kommission hat der Zahlungsempfänger die Möglichkeit, die Ware zurückzubehalten, bis die Zahlung eingegangen ist. Darauf nahm der EuGH in seinem Urteil (Rechtssache C-28/18) Bezug. Allerdings könnte dies dazu führen, dass Waren erst mit einiger Verzögerung versendet werden, wie der Jurist und Journalist Hanno Bender in seinem BargeldlosBlog schreibt.

Bei Lastschriften im SEPA-Verfahren erteilt der Verbraucher seiner Bank die Genehmigung zur Buchung und ermächtigt den Verkäufer schriftlich zum Einzug. Im Euro-Zahlungsraum SEPA ("Single Euro Payment Area") werden grenzüberschreitende und nationale Zahlungen gleich behandelt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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