Unlautere Geschäftspraktiken EU-Richter watschen Krankenkasse ab
Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihre Versicherten nicht wegen Zusatzbeiträgen vor dem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse warnen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Demnach müssen sie sich auch an das in der EU geltende Verbot unlauterer Geschäftspraktiken halten.
Auch wenn eine gesetzliche Krankenkasse einen öffentlichen Charakter habe und im Allgemeininteresse arbeite, sei sie nicht vom Verbot unlauterer Geschäftspraktiken ausgenommen. Sie gelte ebenfalls als Gewerbetreibender, hieß es in der Begründung.
Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs
Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage gegen die Betriebskrankenkasse BKK Mobil Oil (Hamburg). Verbraucherschützer monierten Aussagen aus dem Jahr 2008, wonach die BKK-Mitglieder bei einem Wechsel der Krankenkasse finanzielle Nachteile riskierten.
Die BKK Mobil Oil hatte sich in ihrer Verteidigung darauf berufen, dass die EU-Richtlinie "gegen unlauteren Wettbewerb" (UWG) nicht anwendbar sei, da sich die BKK Mobil Oil nicht um einen gewinnbringenden Konzern handele.
Schutz für Verbraucher im Vordergrund
Der EuGH entschied: Die Richtlinie wolle ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken und irreführender Werbung. Deshalb müsse sie unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter eines Unternehmens gelten. Zuvor hatte bereits der Bundesgerichtshof darin ebenfalls eine irreführende Praxis gesehen.