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Steuern: Warum Sie alle Krankheitskosten angeben sollten


Geld zurück?
Steuern: Warum Sie alle Krankheitskosten angeben sollten

Von dpa
Aktualisiert am 08.08.2019Lesedauer: 2 Min.
Steuererklärung und Tabletten: Wer die Kosten für eine Krankheit selbst übernimmt, sollte sie steuerlich geltend machen – bald könnte nämlich der Abzug des Eigenanteils entfallen.Vergrößern des Bildes
Steuererklärung und Tabletten: Wer die Kosten für eine Krankheit selbst übernimmt, sollte sie steuerlich geltend machen – bald könnte nämlich der Abzug des Eigenanteils entfallen. (Quelle: Andrea Warnecke./dpa)
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Brille, Zahnersatz, Medikamente: Sogenannte Krankheitskosten können die Steuerlast mindern. Warum Sie die Aufwendungen ab dem ersten Euro festhalten sollten.

Wer Krankheitskosten aus eigener Tasche zahlt, sollte sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben. "Dabei ist es ratsam, die Kosten ab dem ersten Euro in die Steuerformulare einzutragen", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

Krankheitskosten erst ab gewissem Eigenanteil steuermindernd

Aktuell erkennt das Finanzamt solche Krankheitskosten zwar erst steuermindernd an, wenn ein gewisser Eigenanteil überschritten ist. Das muss aber nicht so bleiben. Denn gegenwärtig laufen verschiedene Gerichtsverfahren zu dieser Frage, von denen auch andere Steuerzahler profitieren könnten.

In einem Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt die Revision zugelassen. Im konkreten Sachverhalt machte der Kläger seine Ausgaben für ein Zahnimplantat und eine Brille in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei wollte er die Ausgaben ohne Abzug eines Eigenanteils, der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung, absetzen.

Warum Sie Kosten ab dem ersten Euro festhalten sollten

Er argumentierte, dass Beamte einen Großteil solcher Ausgaben durch die Beihilfe steuerfrei ersetzt bekämen – und zwar ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei daher auch bei Nichtbeamten kein Eigenanteil abzuziehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage zunächst ab, der Bundesfinanzhof ließ aber die Revision zu (Az.: VI R 18/29).

Steuerzahler sollten daher ihre Krankheitsausgaben ab dem ersten Euro angeben und die Belege aufbewahren, auch wenn die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird und das Finanzamt die Ausgaben aktuell nicht oder nur zum Teil berücksichtigt. "Die Ausgaben sind damit erst einmal beim Finanzamt dokumentiert", so Klocke.

Der Steuerbescheid bleibt in diesem Punkt automatisch offen, denn das Bundesfinanzministerium hatte wegen bereits laufender Gerichtsverfahren einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk erteilt. Entscheiden die Gerichte zugunsten der Steuerzahler, können diese von dem Urteilsspruch profitieren und erhalten die zu viel gezahlten Steuern gegebenenfalls später zurück.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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