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Wegfall des Solidaritätszuschlags bringt Hunderte Euro – aber nicht jedem


Aus für den Solidaritätszuschlag
Wegfall des Soli bringt Hunderte Euro – aber nicht für jeden

dpa, sm

Aktualisiert am 07.02.2018Lesedauer: 2 Min.
Modellfiguren mit Euro-Münzen: Union und SPD haben sich auf die schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags geeinigt.Vergrößern des Bildes
Modellfiguren mit Euro-Münzen: Union und SPD haben sich auf die schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags geeinigt. (Quelle: Jens Büttner/dpa-bilder)
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Das Steuerpaket ist fest gezurrt. Einigkeit besteht beim Solidaritätszuschlag, der schrittweise abgeschafft werden soll. Nicht ins Koalitionspapier hat es die Forderung der SPD nach einer Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 45 Prozent oder eine erneute Reform der Erbschaftsteuer geschafft.

Für den Haushalt ist das Ziel fest gesteckt: die schwarze Null. Keine neuen Schulden – auch nicht in der Steuerpolitik. Damit steht der Finanzrahmen für die laufende Legislaturperiode mit 46 Milliarden Euro fest. Schnell waren sich CDU, CSU und SPD einig: Der Soli kommt weg. Wer soll das bezahlen und wer profitiert von der Abschaffung des Soli?

Entlastung für untere und mittlere Einkommen

Der Solidaritätszuschlag soll schrittweise wegfallen – in dieser Wahlperiode mit einem "deutlichen ersten Schritt". Union und SPD einigten sich darauf, rund 90 Prozent der Solizahler – vor allem mittlere und untere Einkommensgruppen – im Umfang von zehn Milliarden Euro zu entlasten.

Der Solidaritätszuschlag wird mit 5,5 Prozent auf die zu zahlende Steuer erhoben. Nach Angaben der SPD sollen Alleinstehende mit einem Brutto-Jahreseinkommen von bis zu 70.000 Euro künftig keinen Soli mehr zahlen. Für Verheiratete liegt die Freigrenze damit bei 140.000 Euro. Unter Berücksichtigung von Abschreibungsmöglichkeiten und Ähnlichem liegt die Freigrenze für Alleinstehende bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.000 Euro. Danach beginnt eine vereinbarte Gleitzone, mit der der sogenannter Fallbeil-Effekt verhindert werden soll.

Fallbeil-Effekt: Dieser kommt zustande, weil anders als bei einem Freibetrag bei einer Freigrenze der Soli von 5,5 Prozent nicht nur auf jeden zusätzlich verdienten Euro des zu versteuernden Einkommens erhoben würde, sondern auf die komplette Einkommensteuer.

Laut "Handelsblatt" müssten Steuerzahler – unter Berücksichtigung der Freigrenze – erst ab einem Bruttoeinkommen von 87.396 Euro den vollen Soli zahlen. Das ergaben Berechnungen des Finanzwissenschaftlers Frank HechtnerEine Alleinerziehende mit einem Kind und 2.000 Euro Monatseinkommen hätte – wenn die Reformen im Jahr 2021 ihre volle Wirkung entfaltet haben – etwa 427 Euro im Jahr mehr in der Tasche, ein Single ohne Kind mit 4.000 Euro Einkommen 692 Euro, ein Alleinstehender mit 5.000 Euro Verdienst 935 Euro. Ein Single, der 7.500 Euro im Monat verdient, würde nicht mehr von den neuen Soli-Regeln, sondern nur noch von den niedrigeren Sozialbeiträgen profitieren. Deshalb hätte er genau wie alle anderen, die noch mehr verdienen, nur 270 Euro mehr im Jahr zur Verfügung.

Und die Geringverdiener?

Geringe Einkommen werden von der Abschaffung des Solidaritätszuschlages kaum profitieren, denn dieser wird erst ab einer Einkommensteuer von mehr als 972 Euro pro Jahr bzw. bei einer Zusammenveranlagung von mehr als 1.944 Euro erhoben. Bruttoeinkommen unter 1.522 Euro im Monat (Steuerklasse I) oder 2.878 Euro pro Monat (Lohnsteuerklasse III) müssen diesen Zusatzbeitrag nicht leisten. Zudem gilt zunächst ein Stufenmodell, bis der Höchstsatz fällig wird.

Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahr 1991 zur Finanzierung des sogenannten Aufbau Ost eingeführt. Er ist zwar nicht befristet, doch die politische Grundlage für den laufenden Solidarpakt II läuft 2019 aus. Während Kanzlerin Angela Merkel eine Beibehaltung des Soli befürwortete, sprach sich der frühere Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble für eine schrittweise Abschaffung der Abgabe bis zum Jahr 2030 aus.

Über die Vereinbarkeit des Soli mit dem Grundgesetz sind bereits zahlreiche Prozesse geführt worden. Im Herbst 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Soli als Ergänzungsabgabe nicht zeitlich begrenzt werden muss. Politisch läuft das Argument für die Erhebung der Abgabe 2019 aus, wenn der Solidarpakt II endet.

Verwendete Quellen
  • dpa
  • Handelsblatt
  • eigene Recherchen
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