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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Bestimmte Ausnahmen Wann das Bankgeheimnis aufgehoben werden darf
Durch das Bankgeheimnis darf Ihr Kreditinstitut Dritten nicht mitteilen, wie viel Geld Sie auf dem Konto haben. Doch es gibt einige Ausnahmen.
Dass man über Geld nicht redet, ist ein altes Sprichwort. Ob Sie sich daran halten, ist Ihre Sache. Für Banken jedoch hat es bindende Wirkung, zumindest wenn es um das Geld ihrer Kunden geht.
Das Bankgeheimnis ist zwar nicht im Gesetz festgeschrieben, trotzdem halten sich die Geldhäuser daran. Was viele nicht wissen: Beim Bankgeheimnis gibt es Ausnahmen. t-online erklärt Ihnen, wann Ihr Kreditinstitut Auskunft über Ihren Vermögensstand geben darf.
Was ist das Bankgeheimnis?
Das Bankgeheimnis regelt, dass sich die Bank zur Verschwiegenheit über die Geschäftsbeziehungen gegenüber Dritten verpflichtet. Das heißt: Sie darf wichtige Informationen ihres Kunden nicht preisgeben, zum Beispiel den Kontostand, Geldbewegungen, Informationen über Kredite oder Sparguthaben. Wollen Dritte derlei Informationen von der Bank haben, kann sich das Kreditinstitut auf das Bankgeheimnis berufen.
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Doch anders als viele glauben, ist das Bankgeheimnis nicht gesetzlich festgeschrieben. Stattdessen gilt es als Gewohnheitsrecht, da es bereits seit dem 17. Jahrhundert existiert. Geregelt wird es zwischen einem Geldhaus und dem Kunden etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Gut zu wissen: Das Bankgeheimnis gilt in der Regel nur für Privatpersonen. Firmen oder andere juristische Personen müssen explizit untersagen, dass Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Wann gilt das Bankgeheimnis – und wann nicht?
Das Bankgeheimnis greift in den meisten Fällen, etwa wenn Sie online Kredite vergleichen. Eine Bank erfährt also nicht automatisch, ob Sie bereits Kredite haben und wie hoch diese sind.
Auch wenn ein Verwandter von Ihnen Geld am Schalter abheben oder generell Informationen über Ihren Kontostand haben möchte, geht das in der Regel nicht ohne Vollmacht.
Doch es gibt einige Ausnahmen vom Bankgeheimnis. Eine Übersicht:
- Tod: Stirbt der Kontoinhaber, wird das Bankgeheimnis größtenteils aufgehoben. So muss die Bank der Finanzbehörde nach dem Tod des Kontoinhabers mitteilen, welche Vermögensbestände der Verstorbene besaß, also wie viel Geld auf dem Bankkonto ist – und ob man ein Bankschließfach hatte (§ 33 ErbStG). Den Inhalt des Schließfaches darf das Kreditinstitut aber nicht melden.
- Verbrechen: Besteht gegen den Kontoinhaber der Anfangsverdacht eines Verbrechens wie Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Terrorismus, muss das Finanzinstitut der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht Auskunft über die Kontobewegungen und andere Bankdaten geben. Das Bankgeheimnis darf für diese Auskunftspflicht gebrochen werden. Diese Strafen drohen bei Geldwäsche. Etwas anderes als bei einem Strafprozess gilt bei einem Zivilprozess. Hier bleibt das Bankgeheimnis ausdrücklich bestehen: Sollte ein Bankmitarbeiter im Rahmen eines Zivilprozesses über das Bankkonto eines Beklagten aussagen, verstößt er gegen die AGB der Bank.
- Bafög und Hartz IV: Stellt man einen Antrag auf Bafög, also auf finanzielle Förderung beispielsweise für das Studium, kann die zuständige Behörde ebenfalls eine Bankauskunft über die Daten des Antragstellers verlangen. Das Kreditinstitut muss diesem Antrag dann Folge leisten. Dasselbe kann auch bei Sozialleistungen wie Hartz IV oder Grundsicherung greifen. In diesen Fällen kann ebenfalls das Bankgeheimnis missachtet werden.
Wichtig: In den AGB von Banken gibt es oft eine sogenannte Schufa-Klausel, meist jedoch vom eigentlichen Vertrag getrennt. Das heißt: Die Bank darf mit Einwilligung des Kunden bestimmte Daten an die Auskunftei Schufa (und andere Kreditratingagenturen) weitergeben. Eine generelle, automatische Weitergabe an die Schufa gibt es dabei nicht, es greift stets eine Interessenabwägung.
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Gibt es in der Schweiz einen Sonderfall des Bankgeheimnisses?
Ja und nein. Gesetzlich ist zwar ein Bankgeheimnis festgeschrieben. Doch faktisch wurde das mit einem EU-Abkommen aufgehoben, zumindest für Bürger der EU.
Seit 2018 kann und soll die Schweiz den Mitgliedstaaten der EU Auskunft über die Bankkonten der EU-Bürger geben, etwa über Name, Steuernummer und auch Guthaben oder Erträge aus Zinsen – und zwar jedes Jahr. So soll Geldwäsche und Steuerbetrug mit Schweizer Konten unterbunden werden.
Für Schweizer Bürger gilt indes weiterhin ein umfangreiches Bankgeheimnis. Anders als in Deutschland wird es nicht bei der "Steuerhinterziehung", sondern nur beim "Steuerbetrug" aufgehoben.
In der Schweiz wird zwischen diesen Straftatbeständen unterschieden: Steuerhinterziehung meint, dass man falsche Angaben bei der Steuererklärung macht – zum Beispiel bestimmte Vermögen "vergisst" anzuführen. Steuerbetrug dagegen meint, dass jemand Urkunden fälscht, um die Finanzbehörden zu täuschen.
- Eigene Recherche
- gabler-banklexikon.de
- financescout24.de
- Verivox
- advocard.de
- gkanzlei.de