Raus aus dem Vertrag Wie Sie Versicherungen richtig kündigen
Düsseldorf (dpa/tmn) - Manche Kunden wollen sich aus einem bestehenden Versicherungsvertrag lösen - wenn Sie mit ihrem Anbieter nicht mehr zufrieden sind oder bessere Angebote finden zum Beispiel.
Ein Wechsel kann durchaus Sinn ergeben. Denn unter den Versicherern besteht ein starker Wettbewerb - mit besseren Konditionen sollen oft neue Kunden angelockt werden, sagt Felix Riesenberg, Sprecher des Vertragskündigungsdienstleisters Aboalarm.
Verträge regelmäßig überprüfen
Allgemein gilt laut Riesenberg: "Je älter eine Versicherung, desto mehr lohnt sich die Kündigung. Denn es ist üblich, dass Versicherer ihre Bestandskunden schlechter behandeln als Neukunden."
Es lohnt sich, verschiedene Anbieter und Tarife zu vergleichen - und gegebenenfalls zu wechseln: "Kein Versicherer ist bei allen Verträgen top", erklärt Elke Weidenbach von derVerbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Manchmal sei es sogar sinnvoll, der Kündigung des Versicherers zuvorzukommen - wenn sich abzeichnet, dass das Unternehmen die Police auflösen möchte. "Ein neuerer Versicherer fragt nämlich nach, von wem der vorige Vertrag gekündigt wurde", erläutert Weidenbach. Unter Umständen ist es dann schwierig, einen neuen Vertrag zu bekommen.
Fristen und Bedingungen beachten
Die Voraussetzungen und Fristen für eine Kündigung unterscheiden sich je nach Vertrag. "Für eine ordentliche Kündigung beträgt die Frist in der Regel drei Monate, in der Kfz-Versicherung einen Monat", erläutert Versicherungsombudsmann Wilhelm Schluckebier. "In der Lebensversicherung kann der Vertrag ordentlich zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden."
Von vielen Versicherungen können Sie sich nicht beliebig lösen, sondern nur zum Ende des Versicherungsjahres. Dies dauert oft nicht vom 1. Januar bis 31. Dezember, sondern läuft zwölf Monate ab dem Beginn der Versicherung.
Wann eineSonderkündigunggerechtfertigt ist
Die Policen lassen sich aber auch ohne Rücksicht auf die reguläre Kündigungsfrist beenden, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt. Wenn der Versicherer beispielsweise die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel anhebt, ohne mehr Leistungen einzuräumen.
Eine solche Kündigung muss spätestens einen Monat nach Ankündigung einer Beitragserhöhung beim Versicherer eingehen. Wirksam wird sie zu dem Zeitpunkt, ab dem die höhere Prämie zu bezahlen wäre.
Ein solches Kündigungsrecht besteht auch, wenn der Beitrag gleich bleibt, sich der Schutz aber reduzieren soll - der Versicherer etwa einen Selbstbehalt einführt, diesen erhöht oder die Versicherungssumme herabsetzt, so Schluckebier.
Wer einen Schaden über die Versicherung abgewickelt hat, kann den Vertrag außerordentlich innerhalb eines Monats nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen kündigen. Gleiches gilt, wenn der Versicherer sich weigert, den eingetretenen Schaden zu ersetzen.
Je nach Art der Versicherung können weitere anerkannte Gründe für eine Sonderkündigung hinzukommen - etwa aufgrund einer besonderen Lebenssituation: Doppelversicherung, Todesfall oder Fahrzeugwechsel.
Besser schriftlich kündigen
Eine Kündigung ist per Brief, Fax oder auch per E-Mail möglich. Bei Sonderkündigungen muss immer der Grund genannt werden, bei einer ordentlichen Kündigung ist dies nicht nötig.
"Wer kurz vor Fristende kündigt, dem empfehlen wir, eine solche Kündigung als Einwurfeinschreiben zu verschicken", sagt Riesenberg. Lassen Sie sich den Eingang der Kündigung vom Versicherer bestätigen. "Der Versicherte muss im Zweifel nämlich nicht nur beweisen, dass er die Kündigung abgeschickt hat, sondern dass diese fristgerecht beim Versicherer eingegangen ist", erklärt der Sprecher von Aboalarm.
Auf lückenlosen Schutz achten
Wer aus einer Versicherung aussteigt, sollte darauf achten, gegen alle unkalkulierbaren Risiken geschützt zu sein. "Es sollte stets der größte anzunehmende Schaden versichert sein", rät Verbraucherschützerin Weidenbach.
"Bei der Kündigung von Pflichtversicherungen wie der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt es außerdem, einen lückenlosen Schutz sicherzustellen", sagt Ombudsmann Schluckebier. Ohne Anschlussvertrag drohe die Zwangsstilllegung des Fahrzeugs.
So empfiehlt Weidenbach, Policen nur zu kündigen, wenn man eine Alternative hat und durch den Wechsel keine Schutzlücken entstehen.