Entscheidung des OLG Negativzinsen in Riester-Sparplan sind unzulässig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Verfahren gegen die Kreissparkasse Tübingen entschieden. Demnach sind Negativzinsen in einem Riester-Sparplan der Bank nicht zulässig. Worum es konkret ging.
Die Kreissparkasse Tübingen hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht zulässige Formulierungen in ihren Riester-Sparplänen zur Altersvorsorge verwendet.
Verbraucherzentrale verlor ebenfalls
Die verwendeten Klauseln seien intransparent und benachteiligten die Verbraucher unangemessen, entschieden die Richter am Mittwoch. Zugleich darf die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg aber auch nicht mehr behaupten, dass die Sparkasse von ihren Kunden einen Negativzins, also praktisch ein Entgelt, einfordere – denn das war so nie der Fall (Az. 4 U 184/18).
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In dem Verfahren ging es um den Sparplan "VorsorgePlus" der Sparkasse, in dem ein positiver Staffelzins mit einem negativen variablen Zins verrechnet worden war. Das Ergebnis war am Ende allerdings immer positiv, kein Kunde hatte Negativzinsen bezahlen müssen. Das Landgericht Tübingen hatte beide Fälle zuvor genau umgekehrt entschieden, dagegen waren beide Seiten in Berufung gegangen. Gegen die Entscheidung zur Zinsklausel ist noch Revision beim Bundesgerichtshof möglich.
- Nachrichtenagentur dpa