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Erbvertrag: Rücktritt und Änderung nicht immer möglich


Alternative zum Testament?
Erbvertrag: Rücktritt und Änderung nicht ohne weiteres möglich

Von dpa
Aktualisiert am 31.01.2018Lesedauer: 2 Min.
GesetzestexteVergrößern des BildesGesetzestexte: Ein Erbvertrag kann nicht eigenmächtig aufgelöst werden, wenn kein Rücktrittsvorbehalt aufgenommen wurde, so das Gesetz. (Quelle: Uli Deck/dpa)

Wer kein Testament aufsetzen möchte, kann seinen Nachlass über einen Erbvertrag regeln. Der Vorteil ist, dass so teilweise von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden kann. Doch auch hier gibt es Fallstricke, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

Rücktritt vom Erbvertrag

Wer durch einen Erbvertrag die Erbfolge bindend regelt, kann hiervon später nicht mehr abweichen. Ein Rücktritt ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. So entschied auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (AZ: 2 Wx 147/17).

In dem verhandelten Fall schlossen die Eheleute einen Erbvertrag, in dem Sie sich gegenseitig als alleinige und unbeschränkte Erben einsetzten. Kurz vor seinem Tod trat der Ehemann von dem Vertrag zurück. Er gab an, dass bei Abschluss des Erbvertrages ein Rücktrittsvorbehalt nicht aufgenommen wurde und er aus diesem Grund den Vertrag nicht mehr akzeptiere. Anschließend setzte der Ehemann seine beiden Kinder als alleinige Erben ein.

Die Kinder erben allerdings nicht, entschieden die Richter. Ein Rücktritt von einem Erbvertrag ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. So kann zurücktreten, wer sich im Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Ist dies aber im Vertrag nicht grundsätzlich explizit geschehen, so kann dies nicht nachträglich hinzugefügt werden. Ein Rücktritt ist in diesem Fall nur möglich, wenn die Ehefrau sich einer groben Verfehlung schuldig macht. Eine solche wirft der Ehemann ihr jedoch nicht vor. Auch nachgewiesen werden kann sie nicht. Somit erbt die Ehefrau alles.

Nach Abschluss sind Änderungen nicht mehr möglich

Die Regelungen in einem Erbvertrag können später nicht ohne Zustimmung aller Vertragspartner geändert oder ergänzt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil (AZ: 7 U 78/16) festgestellt, dass der Vertragserbe nicht durch später verfügte Vermächtnisse beeinträchtigt werden darf.

In dem verhandelten Fall schlossen die Eltern 1980 einen Erbvertrag mit ihrem Sohn. Hier setzten sie sich gegenseitig und den Sohn nach dem Tod des Letztversterbenden zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Vaters errichtete die Mutter ein notarielles Testament, in dem sie dem Sohn ein zeitlich begrenztes Veräußerungsverbot über ein Nachlassgrundstück auferlegte und ein Vermächtnis für eine Freundin in Höhe von 20.000 Euro aussetzte.

Diese Änderungen sind allerdings unwirksam, erklärten die Richter. Denn nach dem Erbvertrag sollte der Sohn den Nachlass nach dem Tode der Mutter allein und ohne Einschränkungen erhalten. Die neuerlichen Bestimmungen der Mutter schränken ihn aber gleich doppelt ein. Statt wie ein Eigentümer verfügen zu können, darf er ein Nachlassgrundstück nicht veräußern. Außerdem darf er den Nachlass nicht vollumfänglich für sich verwenden, sondern muss der Freundin der Mutter etwas abgeben. Da der Erbvertrag keinen Änderungsvorbehalt zugunsten der Mutter enthielt, war das notarielle Testament unwirksam.

Quellen:
- dpa
- Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein

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