Weniger als 45 Beitragsjahre Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente: Kürzungen drohen
Wenn Sie kurz vor der Rente arbeitslos werden, müssen Sie mit Kürzungen rechnen. Das Bundessozialgericht verhandelte über Sonderfälle wie drohende Insolvenz und Frühverrentung aus gesundheitlichen Gründen.
Wer kurz vor dem Erreichen von 45 Rentenbeitragsjahren arbeitslos wird, kann in der Regel nicht die 2014 eingeführte abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen. Einzige Ausnahme ist eine Kündigung nach und wegen einer tatsächlichen Insolvenz, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschied. Eine drohende Insolvenz (Az: B 5 R 8/16 R) oder ein Ende des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen gründen (Az: B 5 R 16/16 R) reichen danach nicht aus. Dies sei auch verfassungsgemäß.
Gezielte Frühverrentung soll verhindert werden
Nach der zum Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung können Arbeitnehmer bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge vorzeitig in Rente gehen, sofern sie mindestens 45 Jahre (540 Monate) lang Beiträge zur Rentenversicherung zahlten. Dabei zählen Beiträge der Bundesagentur für Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld grundsätzlich mit. Um gezielte Frühverrentungen zu verhindern, wurden davon aber die letzten beiden Jahre ausgenommen. Davon besteht wiederum eine gesetzliche Ausnahme, wenn die Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz eintritt.
Drohende Insolvenz reicht nicht für abzugsfreie frühzeitige Verrentung
Im ersten nun vom BSG entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin in Niedersachsen gekündigt, um durch Einsparungen eine Insolvenz abzuwenden. Dennoch trat die Insolvenz später ein. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte der Arbeitnehmer 533 der geforderten 540 Beitragsmonate hinter sich und hoffte danach auf die Beiträge des Arbeitsamts.
Doch auch nach sieben Monaten Arbeitslosigkeit verweigerte die Rentenversicherung die abschlagsfreie vorgezogene Rente. Das BSG bestätigte dies nun. Eine zunächst nur drohende Insolvenz reiche nicht aus. Andernfalls bestehe eine zu hohe Missbrauchsgefahr: Unternehmen könnten eine Insolvenzgefahr vortäuschen, um ältere Arbeitnehmer früher loszuwerden.
Gesundheitliche Gründe sind Insolvenzen nicht gleichgestellt
Im zweiten Fall hatte ein ehemaliger Mitarbeiter der Daimler AG in Baden-Württemberg einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er 525 Beitragsmonate hinter sich. Er machte geltend, Arbeitslosigkeit aus gesundheitlichen Gründen müsse einer Insolvenz gleichgestellt sein; andernfalls sei das Gleichheitsgebot verletzt. Das BSG folgte dem nicht. Der vom Sozialverband VdK vertretene Kläger will hiergegen nun Verfassungsbeschwerde einlegen.
Ausgleich durch Minijob möglich
Arbeitnehmer, denen nur wenige Monate bis zur abschlagsfreien Rente fehlen, können diese aber mit einem Minijob auffüllen. In Reaktion auf den abschlägigen Bescheid hatte dies der Kläger im ersten Fall getan, so dass er inzwischen die abschlagsfreie Rente erhält.