BAföG-Rückzahlung Wann muss ich BAföG nicht zurückzahlen?
Das Studium oder die Ausbildung ist geschafft und nun stehen Sie mit beiden Beinen im Leben. Allerdings kommt auf alle Studenten und Studentinnen, die während des Studiums BAföG bezogen haben, in naher Zukunft die Rückzahlung zu. Erfahren Sie hier alles über die Fälle, in denen Sie das BAföG nicht zurückzahlen müssen.
BAföG nicht zurückzahlen müssen - der Vollzuschuss
Bis auf wenige Ausnahmen setzen sich BAföG-Leistungen aus einem Zuschuss und einem zinslosen Darlehen zusammen. Während der Zuschuss nach dem Studium nicht zurückgezahlt werden muss, ist das Darlehen in Raten abzubezahlen. Daher müssen Sie immer dann das BAföG nicht zurückzahlen, wenn Sie eine Vollförderung erhalten haben. Das BAföG wird nur in wenigen Ausnahmefällen als Vollzuschuss gewährt.
Verlängert sich Ihr Studium wegen der Erziehung und Pflege eines unter 10 Jahre alten Kindes über die Regelstudienzeit und damit über die Förderungshöchstdauer hinaus, müssen Sie für diesen Zeitraum das BAföG nicht zurückzahlen. Auch Schwangerschaft oder Behinderung sind Gründe, die Leistungen nach dem Ende der Förderungshöchstdauer als Vollzuschuss zu erhalten. Das trifft auch auf Zahlungen zu, die Sie als Zuschuss für Studiengebühren für ein Jahr im Ausland erhalten haben.
Teilerlass oder Stundung ist möglich
Wenn Sie ihr Studium vor dem 31.12.2012 beendet und noch einen Bescheid über die Rückzahlung erhalten haben, ist es möglich, dass Sie Anspruch auf einen Teilerlass des BAföGs haben. Absolventen, die zu den besten 30 % eines Jahrganges zählen, oder die ihr Studium schneller als in der Regelstudienzeit abgeschlossen haben, werden belohnt. Ob Sie zu dieser Gruppe gehören, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt. Haben Sie Ihr Studium allerdings nach diesem Zeitpunkt beendet, steht Ihnen dieser Erlass leider nicht mehr zu.
Beachten Sie, dass dieser Teilerlass aufgrund besonders guter Leistungen nur auf Antrag gewährt wird. Verpassen sie nicht die Frist und reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular spätestens vier Wochen nach Erhalt des Rückzahlungsbescheides ein. Können Sie aus wirtschaftlichen Gründen das BAföG nicht zurückzahlen, stellen Sie einen Antrag auf Stundung der Ratenzahlung.