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Nach Kündigung: Abmahnung muss nicht in Personalakte bleiben


Nach Kündigung
Abmahnung muss nicht in Personalakte bleiben

Von dpa
02.12.2019Lesedauer: 1 Min.
Aus Datenschutzgründen kann es berechtigt sein, eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen.Vergrößern des Bildes
Aus Datenschutzgründen kann es berechtigt sein, eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. (Quelle: Franziska Gabbert/dpa-tmn./dpa)

Düsseldorf (dpa/tmn) - Nach einer Kündigung müssen Arbeitgeber eine Abmahnung aus der Personalakte unter Umständen entfernen, wenn ein Arbeitnehmer das wünscht. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt, auf das der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hinweist.

In dem Fall ging es um einen Mann, der als Marktleiter beschäftigt war. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage verlangte er unter anderem, dass eine Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt werden sollte. Das Gericht entschied für den Kläger.

Der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 17) zufolge ist der Arbeitgeber verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Die Richter sahen in dem Fall kein Interesse des Arbeitgebers gegeben, die Abmahnung in der Akte zu behalten. Eine Abmahnung erfüllt üblicherweise eine Warnfunktion - und somit nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr relevant.

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