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Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung? | Arbeitsrecht


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Pflicht verletzt
Aus diesen Gründen kann Sie Ihr Chef abmahnen


Aktualisiert am 23.08.2023Lesedauer: 6 Min.
Eine junge Frau entspannt auf dem Sofa (Symbolbild): Wer wiederholt vortäuscht, arbeitsunfähig zu sein, riskiert eine Abmahnung.Vergrößern des Bildes
Eine junge Frau entspannt auf dem Sofa (Symbolbild): Wer wiederholt vortäuscht, arbeitsunfähig zu sein, riskiert eine Abmahnung. (Quelle: petrenkod/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Verstoßen Beschäftigte gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, kann das eine Abmahnung nach sich ziehen. Wie Sie darauf reagieren sollten.

Es muss nicht immer gleich Diebstahl oder eine Beleidigung Ihres Vorgesetzten sein – auch andere Vergehen rechtfertigen, dass Ihr Chef Sie abmahnt. Wir erklären, was eine Abmahnung überhaupt bedeutet, aus welchen Gründen sie ausgesprochen werden kann und ob auch Arbeitnehmer ihre Vorgesetzten abmahnen können.

Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Eine Abmahnung ist ein Hinweis darauf, dass jemand seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. In der Regel erhalten sie Arbeitnehmer vom Arbeitgeber. Sollten Beschäftigte den gleichen Vertragsverstoß erneut begehen, droht die Kündigung.

Der Arbeitgeber kann Abmahnungen also einsetzen, um eine Kündigung vorzubereiten. Wohlwollender könnte man ihnen aber auch die Funktion zuschreiben, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten – weil sie dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten verbessert.

Damit tatsächlich eine Abmahnung im Rechtssinne vorliegt und nicht bloß eine normale Ermahnung, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Arbeitgeber muss den Vertragsverstoß genau beschreiben – mit Datum und Uhrzeit.
  2. Er muss das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern, das Verhalten künftig zu unterlassen.
  3. Der Arbeitgeber muss deutlich warnen, dass bei wiederholtem Verstoß die Kündigung droht.

Geregelt ist die Abmahnung in § 314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie ist für verhaltensbedingte außerordentliche (fristlose) Kündigungen wie auch für ordentliche (fristgerechte) Kündigungen anwendbar. Lesen Sie hier, wann Sie Ihr Arbeitgeber fristlos kündigen darf.

Wer kann eine Abmahnung aussprechen?

In der Praxis sprechen meist Arbeitgeber Abmahnungen aus. Das bedeutet aber nicht, dass nur sie abmahnen dürfen. Auch Arbeitnehmer sind dazu berechtigt, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich Lohnzahlungen verzögern.

Gut zu wissen: Auf Arbeitgeberseite dürfen alle Vorgesetzten Abmahnungen aussprechen, die Ihnen als Arbeitnehmer Weisungen erteilen können – nicht nur jene, die Ihnen kündigen dürfen.

Was ist ein Abmahnungsgrund?

Abmahnungsgründe gibt es viele. Grundsätzlich können Abmahnungen aber nur dann ausgesprochen werden, wenn ein absichtlicher Vertragsverstoß vorliegt.

Wer beispielsweise aufgrund einer Krankheit ausfällt, hat sich die Arbeitsunfähigkeit nicht bewusst ausgesucht – eine Abmahnung dieser Fehlzeit ist daher nicht möglich. Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer nur so tun, als seien sie krank und deshalb zu Hause bleiben.

Vertragsverstöße müssen zudem hinreichend schwer sein. Folgende Gründe können eine Abmahnung rechtfertigen:

  • Alkoholkonsum: Der Arbeitnehmer trinkt während der Arbeit Alkohol, obwohl ein betriebliches Verbot existiert oder es sich aus Sicherheitsgründen verbietet, Alkohol zu trinken (etwa bei Bus- oder Taxifahrern). Ist der Arbeitnehmer aber Alkoholiker, darf er nicht abgemahnt werden, weil es sich um eine Krankheit handelt.
  • Anweisungen nicht befolgen: Der Arbeitnehmer widersetzt sich weisungsbefugten Personen.
  • Arbeit für anderen Arbeitgeber im Urlaub: Der Arbeitnehmer powert sich ohne Zustimmung des Arbeitgebers während seines Urlaubs in einem Zweitjob aus.
  • Arbeitsbummelei: Der Arbeitnehmer erbringt absichtlich unterdurchschnittliche Leistungen bei einer klar umrissenen Aufgabe. Das ist allerdings schwer nachzuweisen.
  • Beleidigungen: Der Arbeitnehmer beschimpft Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden persönlich oder öffentlich in den Sozialen Medien.
  • Beschädigung: Der Arbeitnehmer beschädigt das Eigentum des Arbeitgebers grob fahrlässig oder absichtlich.
  • Compliance-Verstoß: Der Arbeitnehmer nimmt beispielsweise Geschenke von Kunden an, obwohl das laut Compliance-Richtlinie des Unternehmens verboten ist.
  • Diebstahl: Der Arbeitnehmer nimmt unbefugt Eigentum des Arbeitgebers mit. Selbst bei Gegenständen von geringem Wert kann das ein Grund für eine Abmahnung oder sogar Kündigung sein. Mehr dazu lesen Sie hier.
  • Krankfeiern: Der Arbeitnehmer täuscht wiederholt Arbeitsunfähigkeit vor oder droht damit, sich krank zu melden.
  • Mobbing: Der Arbeitnehmer schikaniert wiederholt Kollegen oder Mitarbeiter, indem er sie zum Beispiel demütigt, falsche Tatsachen behauptet oder ihnen Gewalt androht.
  • Nebentätigkeit: Der Arbeitnehmer ist neben seinem Hauptjob selbstständig oder bei einem anderen Unternehmen angestellt, obwohl er damit seinem Hauptarbeitgeber Konkurrenz macht oder er gegen ein vereinbartes Verbot verstößt.
  • Politische Gesinnung: Wer Kolleginnen oder Kollegen mit radikalen politischen Einstellungen behelligt, kann unter Umständen für die Störung des Betriebsfriedens abgemahnt werden. Was Beschäftigte dagegen privat oder in ihrer Freizeit machen, spielt für den Arbeitsplatz in aller Regel keine Rolle.
  • Privates am Arbeitsplatz: Ausgiebige Privatgespräche im Team, das Schreiben privater E-Mails oder das Nutzen privater Social-Media-Kanäle – all das ist Beschäftigten in ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit in der Regel verboten, zumindest, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  • Rauchen: Der Arbeitnehmer raucht am Arbeitsplatz, obwohl ein betriebliches Rauchverbot besteht. Lesen Sie hier, wann Ihnen der Chef selbst die Raucherpause verbieten darf.
  • Sexuelle Belästigung: Wenn nicht direkt die Kündigung droht, dann zumindest eine Abmahnung. Auch anzügliche Bemerkungen und Gesten fallen darunter, ebenso das Zeigen pornografischer Bilder.
  • Unbewilligter Urlaub: Der Arbeitnehmer fährt ohne Genehmigung in den Urlaub oder verschiebt den Urlaub eigenmächtig.
  • Unentschuldigtes Fehlen: Der Arbeitnehmer erscheint ohne Begründung nicht zur Arbeit. Das gilt auch für den Fall, dass ein Kind über zwölf Jahren krank ist, und der Arbeitnehmer keine Betreuung findet. Eltern sollten dann anbieten, Urlaub zu nehmen, Überstunden abzubauen oder im Homeoffice zu arbeiten.
  • Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheiten: Der Arbeitnehmer meldet sich zu spät oder gar nicht krank.
  • Verliebt im Job: Rein rechtlich sind Beziehungen oder Affären am Arbeitsplatz nicht verboten. Nur wenn die Qualität der Arbeitsleistung leidet oder sittliche Gebräuche verletzt werden, kann der Arbeitgeber mit Abmahnung oder Kündigung reagieren.
  • Verspätungen: Der Arbeitnehmer kommt erheblich und wiederholt zu spät. Das gilt auch, wenn ein Streik der Grund für die Verspätung ist.
  • Verstoß gegen Maskenpflicht: Ordnet der Arbeitgeber das Tragen einer Schutzmaske am Arbeitsplatz an, ist das vom Weisungsrecht gedeckt. Wer sich widersetzt, riskiert eine Abmahnung.
  • Verstoß gegen Impfpflicht: Der Arbeitnehmer erbringt den entsprechenden Nachweis nicht.

Nach wie vielen Abmahnungen ist eine Kündigung möglich?

Eine Kündigung ist schon nach der ersten Abmahnung möglich. Voraussetzung ist, dass Sie im Anschluss die gleiche Art von Pflichtverstoß begangen haben.

  • Beispiel: Ihr Chef mahnt Sie ab, weil Sie unentschuldigt gefehlt haben. Geschieht das erneut, rechtfertigt das eine verhaltensbedingte ordentliche, das heißt fristgerechten, Kündigung. Spricht er die Kündigung hingegen aus, weil Sie eine Tüte Milch aus der Büroküche gestohlen haben, ist das nicht rechtens. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Chance gegeben haben, Ihr Verhalten zu ändern, bevor er Ihnen kündigen darf.

Selbst außerordentliche, also fristlose, Kündigungen bedürfen oft einer vorherigen Abmahnung. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) sogar für erhebliche Pflichtverstöße wie Diebstahl, sofern der Schaden gering ist, sich der Angestellte zuvor lange Zeit nichts zu Schulden kommen lassen hat und der Verstoß als einmaliger Ausrutscher zu werten ist.

Im Falle sexueller Belästigung hat das Landesarbeitsgericht Köln allerdings entschieden, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung angemessen sein kann (Urteil vom 25. Juni 2020, Az. 4 Sa 644/19).

Ist ein Arbeitnehmer ordentlich unkündbar, weil der Tarifvertrag das so vorsieht, ist eine Abmahnung nötig, um ihm im Falle eines erheblichen Pflichtverstoßes außerordentlich zu kündigen.

Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber kann Sie zwar grundsätzlich auch für lange zurückliegende Verstöße abmahnen, liegt aber die Abmahnung selbst lange zurück, kann eine Kündigung bei erneutem Pflichtverstoß unverhältnismäßig sein – etwa wenn sich der Arbeitnehmer mehrere Jahre lang den gleichen Fehltritt nicht mehr geleistet hat.

Wie kann ich auf eine Abmahnung reagieren?

Erhalten Sie eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber, die in Ihren Augen keine Grundlage hat, sollten Sie zunächst Beweise sichern. Das können Unterlagen sein, aber auch Zeugenaussagen von Kollegen, die den angeblichen Pflichtverstoß beobachtet haben.

Hat Ihr Chef die Abmahnung in Ihre Personalakte aufgenommen, können Sie nach § 83 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetztes (BetrVG) verlangen, dass er eine Gegendarstellung von Ihnen in die Akte aufnimmt.

Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, können Sie diesen nach § 85 Abs. 1 BetrVG bitten, Sie zu unterstützen und zwischen Ihnen und dem Chef zu vermitteln.

Keine Frist für Widerspruch gegen Abmahnung

Bleibt der Vorgesetzte bei der Abmahnung, können Sie die Rücknahme schließlich einklagen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die Abmahnung berechtigt war. Gelingt ihm das nicht, wird sie zurückgenommen und ein eventueller Eintrag aus der Personalakte entfernt (§ 242 und 1004 BGB).

Eine Frist für rechtliche Schritte müssen Arbeitnehmer nicht beachten. Sie können sich eine Klage also lange überlegen. Selbst wenn Sie erst aktiv werden, wenn Ihr Chef die Kündigung ausspricht, können Sie sich noch auf den Standpunkt stellen, dass die Abmahnung unberechtigt war. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.

Wichtig: Unterschreiben Sie schriftliche Abmahnungen nur, wenn Sie damit lediglich den Erhalt bestätigen – nicht, wenn die Unterschrift bedeuten würde, dass Sie die Abmahnung als berechtigt anerkennen.

Was muss der Arbeitgeber bei Abmahnungen beachten?

Arbeitgeber haben nur dann etwas von einer Abmahnung, wenn sie auch berechtigt ist. Andernfalls haben sie in einem späteren Kündigungsschutzprozess das Nachsehen, weil sie den Pflichtverstoß nicht beweisen können.

Ist das gegeben, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sie den Verstoß genau beschreiben. Pauschale Hinweise auf "häufiges Zuspätkommen" oder "mangelhafte Arbeitsleistungen" gehen rechtlich nämlich nicht als Abmahnungen durch.

Außerdem muss er das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen, den Arbeitnehmer dazu auffordern, das Verhalten künftig zu unterlassen, und ihn deutlich warnen, dass bei einem weiteren solchen Fehltritt die Kündigung droht.

Auch mündliche Abmahnungen sind gültig

Das kann auch alles mündlich erfolgen; eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erteilt werden, um wirksam zu sein. In der Regel die Schriftform aber ratsam, damit der genaue Wortlaut für alle Seiten nachvollziehbar ist.

Eine Frist für Abmahnungen müssen Arbeitgeber nicht beachten. Auch lange zurückliegende Verstöße können noch abgemahnt werden. Das geschieht in der Praxis vor allem, wenn Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess verlieren, weil die Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht wirksam ist.

Dann können sie diese noch nachholen. Die Kündigung ist aber natürlich nur dann rechtens, wenn der Arbeitnehmer erneut gegen die gleiche Art Pflicht verstößt.

Muster für eine Abmahnung

Ein Musterschreiben für eine Abmahnung an einen Arbeitnehmer könnte wie folgt aussehen:

Sehr geehrte/r Frau/Herr x,
leider sehen wir uns gezwungen, Sie aus folgenden Gründen abzumahnen:
Sie sind am 20. Februar 2022 zum wiederholten Male ohne triftigen Grund zu spät zur Arbeit erschienen, nämlich erst um x Uhr, statt um x Uhr. Des Weiteren haben Sie am 25. Februar 2022 Ihren Kollegen unsachlich angegriffen und mit Äußerungen wie "x" beleidigt.

Wir fordern Sie auf, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und tätliche Angriffe und beleidigende Äußerungen in Zukunft zu unterlassen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, müssen Sie mit einer Kündigung rechnen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • hensche.de: "Abmahnung"
  • haufe.de: "Abmahnung im Arbeitsrecht"
  • kanzlei-hasselbach.de: "Abmahnung im Arbeitsrecht: Frist – Gründe – Widerspruch"
  • IHK Wiesbaden: "Abmahnung für Arbeitnehmer"
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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