Doppelte Haushaltsführung Auch umgekehrte Familienheimfahrt kann Steuern sparen
Ist der Arbeitsplatz vom Wohnsitz weit entfernt, haben Arbeitnehmer manchmal eine zweite Wohnung in der Nähe vom Job. Welche Kosten für Heimfahrten sie bei der Steuererklärung geltend machen können.
Mit doppelter Haushaltsführung lassen sich Steuern sparen. In der Einkommensteuererklärung sind die Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). "Zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung gehört auch eine Familienheimfahrt pro Woche", sagt er.
Ansetzbar sind wie bei der Entfernungspauschale 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer, danach 38 Cent pro Kilometer. Berechnet wird nur die Einfachstrecke, also nicht der Weg hin und zurück.
Auch Besuche des Partners können Steuern sparen
Mehr als eine Fahrt pro Woche wird steuerlich allerdings nicht anerkannt. Ebenso wenig eine Heimfahrt mit dem Dienstwagen. Was aber viele nicht wissen: Auch eine Besuchsfahrt vom Ehepartner oder der Lebensgefährtin zum Zweitwohnsitz - die sogenannte umgekehrte Familienheimfahrt - kann unter Umständen in der Steuererklärung angesetzt werden.
Und zwar dann, wenn der- oder diejenige zusammen mit dem Steuerpflichtigen am Hauptwohnsitz wohnt. Außerdem darf der am Zweitwohnsitz lebende Partner oder die Partnerin aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht selbst nach Hause fahren können. Es zählt also nicht, wenn man einfach am Zweitwohnsitz ein schönes Wochenende verbringen möchte, erklärt Nöll.
Begründung muss stimmen
Solche beruflichen Gründe können zum Beispiel erforderliche Arbeit am Wochenende sein, ebenso Bereitschaftsdienste, Fortbildungsveranstaltungen am Wochenende oder eine Ableistung von Überstunden.
Sinnvoll sei es, solche Fahrten mit Datum und Angabe der beruflichen Gründe für die Verhinderung der Familienheimfahrt genau aufzuschreiben und sich das vom Arbeitgeber abzeichnen zu lassen, rät Nöll. Übrigens: Auch diese Partnerbesuche werden nur einmal pro Woche anerkannt.
- Nachrichtenagentur dpa