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Recht im Verkehr - Zu schnell in der Spielstraße: Mithaftung bei Unfall


Recht im Verkehr
Zu schnell in der Spielstraße: Mithaftung bei Unfall

Von dpa
22.04.2022Lesedauer: 1 Min.
Wer haftet bei einem Unfall in einer Spielstraße? Damit musste sich das Landgericht Saarbrücken auseinandersetzen.Vergrößern des Bildes
Wer haftet bei einem Unfall in einer Spielstraße? Damit musste sich das Landgericht Saarbrücken auseinandersetzen. Das Urteil: Wer zu schnell unterwegs war, haftet mit, auch wenn jemand anders den Unfall verursacht hat. (Quelle: Rainer Jensen/dpa/dpa-tmn/Archiv./dpa)

Saarbrücken (dpa/tmn) - In einer Spielstraße kommt es zu einer Kollision. Geht es um die Haftungsfrage, spielt die Geschwindigkeit der Unfallbeteiligten eine große Rolle. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 135/21), wie der ADAC berichtet.

Anspruch auf Schadenersatz

In dem verhandelten Fall öffnete ein Taxifahrer in einer Spielstraße seine Fahrertür. Er hatte sich seinem Fahrgast zugewandt, und schaute deshalb nicht nach hinten.

Eine Frau fuhr mit ihrem Wagen in die sich öffnende Tür - mit etwa 20 km/h. Die Fahrerin klagte auf Schadenersatz - der Taxifahrer sei unachtsam gewesen. Das Amtsgericht Merzig gab der Klage statt.

Doch die Versicherung des Taxifahrers war der Ansicht, dass die Frau eine Mithaftung treffe - und ihre überhöhte Geschwindigkeit in einer verkehrsberuhigten Zone dies begründe. Es kam zur Berufung.

Sorgfaltspflicht versus Geschwindigkeit

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass die Autofahrerin eine Mitschuld treffe.

Es sei zwar richtig, dass der Taxifahrer den Unfall verschuldet habe. Er hatte, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beachten, die Tür geöffnet - und so gegen die strenge Sorgfaltspflichten verstoßen, die im verkehrsberuhigten Bereich beim Ein- und Aussteigen gelten.

Allerdings war die Frau zu schnell unterwegs. Im verkehrsberuhigten Bereich ist Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Sie fuhr aber 20 km/h. Dadurch sei die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs erheblich erhöht gewesen - und ihre Mithaftung in Höhe von 25 Prozent gerechtfertigt.

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