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Sachsen: MDR muss umstrittenen Wahlwerbespot von "Die Partei" senden


Gericht entscheidet
MDR muss umstrittenen Wahlwerbespot senden

Von t-online, mgr

20.08.2024Lesedauer: 2 Min.
Landesfunkhaus des MDR Sachsens in Dresden.Vergrößern des BildesLandesfunkhaus des MDR Sachsen in Dresden: Der Sender muss den Radiospot von "Die Partei" ausstrahlen. (Quelle: IMAGO/Olaf Döring)

Auf ihren Wahlplakaten hängt der Ministerpräsident am Hakenkreuz, im Radiospot werden AfD-Wähler erschossen. Die Wahlmittel der Satirepartei "Die Partei" sind nicht nur umstritten, sondern beschäftigen auch die Justiz.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat zugunsten der Satirepartei "Die Partei" entschieden. Das Gericht verpflichtet den MDR, den Wahlwerbespot der Partei auszustrahlen. Der öffentlich-rechtliche Sender hatte die Ausstrahlung zuvor abgelehnt. "Die Partei" war dagegen gerichtlich vorgegangen.

In dem strittigen Spot greift ein Ehepaar nach einem fiktiven AfD-Wahlerfolg zur Schusswaffe. "Die Faschisten sind wieder an der Macht", sagt der Ehemann und kündigt an, "sofort die Knarren aus dem Keller zu holen". Als er auf einen AfD-Wähler trifft, sagt er: "Diesmal schießen wir zuerst!"

Verwaltungsgericht Leipzig: Kein schwerwiegender Verstoß

Das Verwaltungsgericht begründete die Entscheidung damit, dass den Parteien grundsätzlich ein Anspruch auf Ausstrahlung von Wahlwerbespots zusteht. Eine Ablehnung sei nur bei einem evidenten und schwerwiegenden Verstoß gegen das Strafrecht möglich. Dies sei hier nicht der Fall.

Laut Gericht fehlt es für eine Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten oder Störung des öffentlichen Friedens an der nötigen Ernsthaftigkeit. Das werde insbesondere durch die deutliche Überreaktion der Protagonisten auf die Nachricht der Vereidigung der fiktiven neuen AfD-Regierung, den geäußerten Beleidigungen und den starken Dialekt der Sprecher erkennbar.

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Auch eine Volksverhetzung scheide aus, da die Wähler einer Partei keine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe seien, heißt es in der Begründung weiter. Eine strafbare Gewaltdarstellung liege ebenfalls nicht vor, da die Gewalt nicht verharmlost werde.

Ausstrahlung am 22. August im MDR Sachsen

Das Gericht sieht den Wahlwerbespot zwar möglicherweise im "Grenzbereich der Strafbarkeit", eine evidente Rechtswidrigkeit sei aber nicht gegeben. Daher müsse der MDR den Spot am 22. August um 12:57 Uhr im MDR Sachsen senden.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Davon wurde bislang allerdings kein Gebrauch gemacht.

Transparenzhinweis
Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. August 2024 – per Mail eingegangen
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