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Verfassungsgericht: Masern-Impfpflicht bleibt für Kinder bestehen


Lauterbach: "Gute Nachricht"
Verfassungsgericht: Masern-Impfung bleibt für Kinder Pflicht

Von dpa
Aktualisiert am 18.08.2022Lesedauer: 3 Min.
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Kind wird geimpft: Gegen Masern bleibt der Piks Pflicht. (Quelle: Ute Grabowsky/photothek.net via www.imago-images.de)
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Vier Elternpaare hatten gegen die Masern-Impfpflicht geklagt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die seit März 2020 geltende Masernimpfpflicht in Kitas und Schulen endgültig gebilligt. Die Impfpflicht und das damit verbundene Verbot einer Betreuung im Fall der Verweigerung sei zum Schutz der Bevölkerung vor der ansteckenden Viruskrankheit "im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich". Dies erklärte das Gericht in seinem am Donnerstag veröffentlichen Beschluss.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat die Bestätigung der Masern-Impfpflicht als "gute Nachricht für Eltern und Kinder" bezeichnet. "Eine Masernerkrankung ist lebensgefährlich – für die Erkrankten und ihr Umfeld", teilte der SPD-Politiker am Donnerstag in Berlin mit. Es sei deshalb Aufgabe des Staates, Infektionen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas oder Schulen zu vermeiden. "Wer dort betreut oder unterrichtet wird und wer dort arbeitet, muss nachweislich vor einer Maserninfektion geschützt sein. Und für alle anderen ist die Masernimpfung ein Gebot der Vernunft."

Eltern ungeimpfter Kinder hatten geklagt

Mit seiner Entscheidung lehnte das Gericht mehrere Verfassungsbeschwerden von Eltern ungeimpfter Kinder ab, die gegen die Impfpflicht vorgegangen waren. Bereits im Mai 2020 hatte das Gericht die Maßnahme im vorgeschalteten Eilverfahren vorläufig bestätigt und eine Aussetzung abgelehnt. Der nun veröffentlichte Beschluss im zugehörigen sogenannten Hauptsacheverfahren ist abschließend.

"Sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit sind unter Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung verfassungsrechtlich gerechtfertigt", erklärte das Gericht in Bezug auf die entsprechende Regelung im Infektionsschutzgesetz. Der Gesetzgeber habe dem Schutz der durch eine Maserninfektion gefährdeten Menschen "ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht" Vorrang vor den Interessen der Kläger und ihrer Kinder eingeräumt. Die Folgen, sollte dies nicht beachtet werden, seien diesen "zuzumuten".

Masernimpfung seit 1. März 2020 Pflicht

Die Masernimpfpflicht war zum 1. März 2020 eingeführt worden, um den Schutz gegen die hochansteckende Virusinfektion zu verbessern. Für Kinder ab einem Jahr ist der Besuch von Kitas oder einer Tagesbetreuung seither nur noch nach Vorlage eines Impf- oder Immunitätsnachweises möglich. Für Jüngere gibt es keinen Impfstoff. Die Impfpflicht gilt zugleich auch für die Beschäftigten.

Sie gilt zudem grundsätzlich auch in Schulen. Ein Ausschluss von ungeimpften Kindern ist dort wegen der gesetzlichen Schulpflicht aber nicht möglich. Die Schulen informieren aber die Gesundheitsämter, es drohen Bußgelder für Eltern.

Das Verfassungsgericht stufte sowohl die Impfpflicht selbst als auch das bei Verstößen folgende Betreuungsverbot als verfassungsrechtlich angemessen und verhältnismäßig ein. Der Gesetzgeber habe sich dabei auf eine "gesicherte Erkenntnislage" gestützt. Er habe "im Einklang mit der Verfassungslage von einer Gefahrenlage durch eine Masernerkrankung für verletzliche Personen" ausgehen dürfen. Dazu zählten insbesondere auch Säuglinge.

Gilt Regelung auch für neue Impfstoffe?

Die Masernimpfpflicht diene insgesamt "dem Schutz eines überragend wichtigen Rechtsguts" in Form des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen, führte das Gericht weiter aus. Aus diesem leite sich eine staatliche Schutzpflicht gegenüber vulnerablen Dritten ab. Die darauf weiter aufbauenden Überlegungen, die dazu führten, die Impfpflicht einzuführen, seien nicht zu beanstanden. Die damit verbundenen Grundrechtseingriffe seien den Klägern zugunsten dieses Gemeinwohlbelangs "von hohem Rang" derzeit zuzumuten.

Das Gericht stellte seine Billigung zugleich aber unter den Vorbehalt einer verfassungskonformen Auslegung der Masernimpfpflicht. Dies bezieht sich auf die Frage, ob die Impfpflicht auch gilt, wenn nur ein Kombinationsimpfstoff zur Verfügung steht. Laut Gericht ist das der Fall, solange es sich bei dem fraglichen Mehrfachimpfstoff um ein Vakzin handelt, das außer gegen Masern zusätzlich noch gegen Mumps, Röteln und Windpocken wirkt. Dies entspricht laut Gericht der Lage bei Verabschiedung des fraglichen Gesetzes.

Allein auf Mehrfachimpfstoffe gegen diese Krankheiten beziehen sich demnach auch die "grundrechtlichen Wertungen" des Gesetzgebers. Sollte die Pflicht in der Zukunft auch angewandt werden, wenn ausschließlich Mehrfachimpfstoffe zur Verfügung stünden, die weitere Vakzinkomponenten enthielten, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vor, betonte das Gericht.

Der Beschluss zur Masernimpfpflicht ist das zweite grundlegende Urteil des Verfassungsgerichts zu Fragen der Immunisierung innerhalb weniger Monate. Im Mai billigten die Karlsruher Richterinnen und Richter die Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen.

Verwendete Quellen
  • dpa
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