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Bundeswehr-Tornados dürfen grundsätzlich für Polizei aufklären


Einsatz bei G8-Gipfel
Bundeswehr-Tornados dürfen für Polizei aufklären

Von afp
26.10.2017Lesedauer: 2 Min.
Bundeswehr-Tornado im EinsatzVergrößern des Bildes
Das Gericht argumentierte, dass die G8-Gegner den Einsatz des Tornados nicht als Aufklärungsflug, sondern bei der geringen Flughöhe als bedrohlichen Einsatz interpretieren mussten. (Quelle: Symbolbild/Carsten Rehder/dpa-bilder)
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über den Einsatz eines Tornado-Flugzeugs über dem Protestcamp gegen den G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm entschieden.

Auch wenn der Einsatz der Bundeswehr nicht grundsätzlich unzulässig sei, so sei doch der Flug ein deutlicher Eingriff in die Versammlungsfreiheit gewesen. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei am Mittwochabend verkündeten Urteilen klar. Es ließ allerdings noch offen, ob der Tornado-Überflug in geringer Höhe polizeilich notwendig und daher gerechtfertigt war. Dies soll nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald klären. Aufklärungsflüge der Bundeswehr als Amtshilfe für die Polizei sind danach aber grundsätzlich zulässig. (Az: 6 C 45.16 und 6 C 46.16)

Prüfung von Erddepots mit Waffenlagern

Im Vorfeld des G8-Gipfels führender Industriestaaten am 5. Juni 2007 in Heiligendamm flog die Bundeswehr einen Amtshilfeeinsatz für die Polizei. Ein Tornado-Aufklärungsflugzeug machte dabei Luftaufnahmen im Umfeld des Austragungsorts. Dadurch sollten Erddepots und Manipulationen an bestimmten Straßenzügen erfasst werden, die auf Anschlagsvorbereitungen hindeuten könnten.

Ebenfalls im Vorfeld hatten G8-Gegner ein Camp für rund 5000 Personen aufgebaut, die an Protestaktionen teilnehmen wollten. Am Veranstaltungstag um 10.30 Uhr überflog der Tornado das Camp in einer Höhe von nur 114 Metern. Nach den heftigen Krawallen am Vortag in Rostock sollten Infrarotaufnahmen klären, ob es in dem Camp Erddepots mit Waffenlagern gab. Der Polizei übermittelte die Bundeswehr danach Luftaufnahmen des Camps und auch von Menschengruppen, die sich dort aufhielten. Zwei Campbewohner klagten.

Gericht erkennt Einschüchterung durch geringe Flughöhe

Das OVG Greifswald wies im ersten Durchlauf die Klagen ab. Der Überflug habe nur eine halbe Minute gedauert. Den Bewohnern im Camp sei wohl auch klar gewesen, dass es sich nicht um einen Kampfeinsatz handelte. Eine Einschüchterung und damit ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit lägen daher nicht vor.

Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung verwies es auf die geringe Flughöhe, die dadurch "extreme Lärmentfaltung, den angsteinflößenden Anblick und die Überraschungswirkung im Kontext der Vorbereitung der Demonstrationen gegen den G8-Gipfel".

Bundeswehr-Einsatz nicht grundsätzlich unzulässig

Nach den Feststellungen des OVG Greifswald sei aber unklar, inwieweit der Überflug polizeilich gerechtfertigt und damit verhältnismäßig war. Das OVG muss daher nochmals neu über die Klagen verhandeln. Nach den Leipziger Vorgaben soll es dabei prüfen, ob es ausreichende Hinweise auf mögliche Waffenlager in dem Camp gab, ob es polizeiliche Alternativen zu dem Tornado-Überflug gegeben hätte oder ob zumindest ein Flug in größerer Höhe den Aufklärungszweck hätte erfüllen können.

Grundsätzlich stellte das Bundesverwaltungsgericht aber klar, dass Aufklärungsflüge der Bundeswehr für die Polizei zulässig sind. Dies sei kein vom Grundgesetz verbotener Einsatz der Streitkräfte im Landesinnern, sondern sei "als technische Unterstützungsleistung der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe für die Sicherheitsbehörden anzusehen".

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