Nach der Wahl So lange bleibt Olaf Scholz noch Bundeskanzler
Die Amtszeit des Kanzlers endet nicht mit dem Wahlabend. Doch wann endet sie tatsächlich?
Nach der gestrigen Bundestagswahl steht praktisch fest, dass Friedrich Merz (CDU) der neue Bundeskanzler Deutschlands wird. Doch bevor Merz vom Bundestag zum Regierungschef gewählt wird, stehen möglicherweise langwierige Koalitionsgespräche an. Doch wer führt in dieser Zeit die Amtsgeschäfte der Regierung?
Formal endet die Amtszeit der Regierung mit der ersten Sitzung des neugewählten Bundestags. Der neue Bundestag dürfte nach Angaben der Parlamentsverwaltung voraussichtlich am 24. oder 25. März erstmals zusammenkommen. Traditionell werde die vom Grundgesetz für die Konstituierung vorgesehene Frist von maximal 30 Tagen nach der Wahl weitgehend ausgeschöpft, teilte die Pressestelle des Bundestags am Montag auf Anfrage von Reuters mit.
Alt-Bundeskanzler darf nicht ablehnen
Sollte bei dieser ersten Sitzung kein neuer Bundeskanzler gewählt werden, fordert der Bundespräsident die Regierung auf, so lange als geschäftsführende Bundesregierung im Amt zu bleiben, bis eine neue gebildet ist. Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen ein solches Ersuchen des Bundespräsidenten nicht zurückweisen. So steht in Artikel 69 des Grundgesetzes: "Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ist ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen."
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Die Zusammensetzung der geschäftsführenden Regierung kann dabei nicht mehr verändert werden. Sollte also ein Minister aus dem Amt ausscheiden, wird kein neuer Minister ernannt, sondern das entsprechende Ministerium wird von einem anderen Mitglied der Regierung übernommen.
Kein Misstrauensvotum möglich
Die geschäftsführende Bundesregierung hat prinzipiell dieselben Rechte wie die reguläre. So kann sie ganz normal Gesetze initiieren und den Haushalt einbringen. Verfassungsrechtler betonen aber, dass der Übergangscharakter der geschäftsführenden Regierung diese zur größtmöglichen Zurückhaltung verpflichtet.
Eine weitere Besonderheit der Übergangsregierung ist, dass der Bundeskanzler weder die Vertrauensfrage stellen kann, noch kann es ein Misstrauensvotum gegen ihn geben, da er vom Bundespräsidenten eingesetzt wird und seine Legitimation nicht auf dem parlamentarischen Vertrauen ihm gegenüber beruht. Davon abgesehen hat das Parlament aber alle anderen regulären Kontrollrechte vis a vis der Übergangregierung.
- bundestag.de: "Die geschäftsführende Bundesregierung"
- Mit Material der Nachrichtenagentur Reuters