Bei Behinderung anderer Falsch geparkte Autos dürfen sofort abgeschleppt werden
Wer sein Auto unerlaubt auf einem Gehweg parkt, muss damit rechnen, dass es unverzüglich abgeschleppt wird. Sobald nämlich die Behörde eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer – in diesem Fall Fußgänger – feststellt, gilt das Parken als "Störung der öffentlichen Sicherheit".
Somit wird das falsch abgestellte Fahrzeug als Sicherheitsrisiko eingestuft. Dann ist das sofortige Abschleppen verhältnismäßig, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt zeigt (Az.: 5 K 902/16.NW).
Kleine Ordnungswidrigkeit mit hohen Kosten
In dem Verfahren ging es um einen abgebrochenen Abschleppvorgang, den der Halter und Fahrer des Pkw zahlen sollte – insgesamt rund 174 Euro. Der Betroffene kam gerade, als sein auf dem Bürgersteig geparktes Auto aufgeladen werden sollte. Das Abschleppunternehmen wurde 18 Minuten nach der ersten Feststellung der Ordnungswidrigkeit beauftragt.
Parken auf dem Gehweg: "Störung der öffentlichen Sicherheit"
Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der sogenannten Leerfahrt sei rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht. "Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges als Parkraum habe das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht", heißt es in einer Mitteilung.
Zwar dürfe ein Fahrzeug nicht allein deshalb entfernt werden, weil das Parken auf dem Gehweg eine Ordnungswidrigkeit ist. Sobald aber das falsch abgestellte Auto als Verkehrsbehinderung und damit auch als Sicherheitsrisiko eingestuft werde, sei es rechtmäßig, es unverzüglich abschleppen zu lassen.