Was der Betreiber darf Parken vor dem Supermarkt: Gericht fällt wichtiges Urteil
Parkplätze von Supermärkten sind meist Privatgelände. Welche Regeln gelten hier? Dazu gibt es nun ein wichtiges Urteil.
Der Parkplatz vor dem Supermarkt ist in der Regel kein öffentlicher Verkehrsraum. Deshalb verhängt das Ordnungsamt hier keine Bußgelder. Der Supermarkt selbst kann aber durchaus gegen Falschparker vorgehen. Dabei gelten allerdings strenge Regeln für die Herausgabe von Halterdaten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig hervor.
Öffentliche Zugänglichkeit als entscheidendes Kriterium
Obwohl diese Parkplätze in der Regel als Privatgelände gelten, haben die Betreiber das Recht, die Halterdaten bei der Straßenverkehrsbehörde abzufragen. Dabei ist aber entscheidend, dass der Supermarktparkplatz öffentlich zugänglich ist.
Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin die Parkzeit auf einem Kundenparkplatz um 20 Minuten überschritten. Der Betreiber des Supermarktes erhielt von der Behörde die Halterdaten und stellte eine Rechnung.
Die betroffene Autofahrerin verlangte im Eilverfahren eine Unterlassungserklärung. Ihr Argument: Der Parkverstoß habe auf einem Privatgrundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden.
Urteil gegen die Fahrzeughalterin
Das Verwaltungsgericht entschied jedoch gegen die Fahrzeughalterin. Es stellte klar, dass die Weitergabe der Fahrzeugdaten unabhängig von der Eigenschaft des Parkplatzes als Privatgrundstück sei. Es reiche aus, dass der Parkplatz der Allgemeinheit zur Verfügung stehe. (Aktenzeichen: 10 B 78/23)
Allerdings muss sich auch der Supermarkt an einige Regeln halten, damit die erteilte Geldbuße rechtens ist.
Diese Regeln muss der Supermarkt befolgen
Damit dieser Vertrag gültig wird, müssen einige Bedingungen erfüllt sein: Entscheidend sei, dass den Kunden die Park- bzw. Nutzungsbedingungen bekannt sind und somit wissentlich akzeptiert wurden, sagt die Verbraucherzentrale. Entsprechende Aushänge müssen spätestens beim Parken und Verlassen des Autos deutlich erkennbar sein. Darin muss auch die drohende Strafe fürs Falschparken aufgeführt werden.
Was hingegen laut der Verbraucherzentrale in der Regel nicht genügt:
- sehr kleine Schrift
- versteckte Schilder
- Hinweise zur Parkregelung erst im Supermarkt
- lange und komplizierte Klauseln
Die Regelungen dürfen nicht illegal und überraschend, die Höhe der Vertragsstrafe muss angemessen sein. Falls sie Ihnen zu hoch vorkommt, vergleichen Sie die geforderte Zahlung mit dem aktuellen Bußgeldkatalog. Deutlich über dem Bußgeld für einfache Parkverstöße (25 Euro) sollte die Vertragsstrafe nicht liegen.
- Nachrichtenagentur SP-X
- verbraucherzentrale.de: "Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz: Regeln für private Strafzettel"