Ratgeber Gebrauchsspuren: Was muss der Leasingnehmer bezahlen?
Gebrauchsspuren können bei der Leasing-Rückgabe Kosten verursachen. Nicht selten erleben Leasingnehmer dabei eine böse Überraschung nach der anderen: Ein kleiner Kratzer hier, eine Abschürfung da, und schon summieren sich die kleinen, zumeist rein optischen Makel zu einer stattlichen Nachzahlung.
Nicht alle Gebrauchsspuren sind abzugelten
Eins vorweg: Der Leasingnehmer muss natürlich nicht für jede Verschlechterung der Leasingsache eine Abgeltung zahlen – schließlich ist das Fahrzeug ein Gebrauchsgegenstand und wird dementsprechend auch benutzt. Von der juristischen Seite aus ist der Begriff der „gewöhnlichen Gebrauchsspuren“ von großer Bedeutung: Abnutzungen, die mit dem täglichen Bewegen eines Autos zwangsläufig einhergehen, muss der Leasinggeber akzeptieren.
Dazu gehört beispielsweise die Abnutzung der Fußablage unter den Pedalen, aber auch die des Sitzbezugs. Auch kleine Steinschlagspuren in der Fensterscheibe, kleinere Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels oder auch Abnutzungen an den Türgriffen zählen dazu. Einen fest definierten Katalog von dem, was letztendlich als gewöhnlich gilt, gibt es nicht. Die Entscheidung darüber obliegt im Zweifelsfall dem Richter. (Leasingrückläufer sind gut und günstig)
Unterschiede zwischen Kilometer- und Restwertleasing
In der Regel findet sich die Definition von Gebrauchsspuren, die für den Leasingnehmer am Ende des Vertrags Kosten verursachen können, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers und natürlich im Leasingvertrag. Beim Kilometerleasing beispielsweise müssen Sie mit Nachzahlungen rechnen, wenn die Leasingsache bei der Rückgabe in einem dem Alter und der Fahrleistung nicht entsprechenden Zustand übergeben wird. Ein einfaches Beispiel wäre ein nur zwölf Monate lang geleaster Neuwagen mit einer Fahrleistung von nur 2.000 Kilometer. Sind die Sitze hier übermäßig abgenutzt und der Platz um den Tankdeckel herum bereits deutlich verkratzt, ist dies nicht mehr gewöhnlich.
Anders sieht die Kostenfrage beim Restwertleasing aus: Gebrauchsspuren, die als nicht gewöhnlich ausgemacht wurden, fließen einfach in die zu zahlende Differenz zwischen dem tatsächlichen Restwert des Fahrzeugs samt festgestellter übermäßiger Gebrauchsspuren und dem des Fahrzeugs ohne diese übermäßigen Gebrauchsspuren ein. (Fahrzeugmängel beim Leasing geltend machen)