Urteil im Dieselskandal Kein Schadenersatz vom Motorhersteller
Käufer von manipulierten Dieselmotoren haben einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Überraschenderweise haftet aber nicht der Hersteller des Motors.
Vom Dieselskandal betroffene Autokäufer bekommen keinen Schadenersatz vom Hersteller eines manipulierten Motors, der in Fahrzeugen eines anderen Autoherstellers verbaut ist. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag klar und wies damit die Klage eines Fahrzeugbesitzers ab, in dessen Porsche ein Audi-Motor verbaut war.
"Das bedeutet allerdings nicht, dass zivilrechtliche Ansprüche wegen fahrlässiger Schädigung im Abgasskandal nicht erfolgreich durchgesetzt werden können, wenn der verbaute Motor von einem anderen Unternehmen konstruiert wurde. In dem Fall muss einfach der Fahrzeughersteller in Haftung genommen werden", kommentiert der Verbraucheranwalt Claus Goldenstein.
Die Bescheinigung stellt der Autohersteller aus
Der Autobauer nämlich stelle den Käufern der von ihm hergestellten Fahrzeuge die Bescheinigung dafür aus, dass das Auto den europäischen Normen entspreche und garantiere die Einhaltung aller Rechtsakte. Der Motorhersteller habe damit nichts zu tun.
Diese sogenannte Übereinstimmungsbescheinigung muss jedem Auto vom Hersteller beigelegt werden. Er bescheinigt damit, dass mit dem Auto alles seine Ordnung hat und dieses die EU-rechtlichen Vorgaben einhält.
Auch gebe es im vorliegenden Fall keine sittenwidrige vorsätzliche Absicht des Motorherstellers. Er sei mithin weder als Gehilfe noch Mittäter des Autobauers Porsche zu betrachten.
Im Porsche war ein Audi-Motor verbaut
Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2019 einen gebrauchten Porsche Macan kaufte, in dem der mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehene Audi-Motor EA897 verbaut war. Fahrzeuge mit diesen Motoren waren wegen manipulierter Abgaswerte vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen und ein Software-Update angeordnet worden.
Der Käufer war vor dem Landgericht Osnabrück erfolgreich gewesen und hatte den Wert des Autos abzüglich der Nutzung in großen Teilen zugesprochen bekommen. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg aber scheiterte er. Zu Recht, wie der Diesel-Senat nun entschied.
Der Motorhersteller haftet nicht
Der Mann hatte auch nicht darlegen können, ob Audi als Motorhersteller in dem Auto zum Zeitpunkt des Kaufes schon die Abschalteinrichtung durch das Software-Update entfernt hatte oder ob dies erst nach Vertragsschluss geschah. Stattdessen habe sich der Mann auf "Nichtwissen" berufen.
Das reiche ebenfalls nicht aus, um eine Haftung zu begründen, hatte die Vorsitzende Richterin des Diesel-Senats, Eva Menges, während der Verhandlung am Vormittag bereits gesagt. Der BGH bezog sich hierbei auch auf sein Grundsatzurteil vom 26. Juni. Demnach muss der Autokäufer beweisen, dass überhaupt eine Abschalteinrichtung, unzulässig oder nicht, vorhanden ist.
- Nachrichtenagentur dpa