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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Reisevorbereitung Handgepäck: Welche Flüssigkeiten dürfen mit an Bord?
Getränke, Cremes, Mascara und Co. sind auf Flugreisen im Handgepäck zwar erlaubt – aber nur unter gewissen Voraussetzungen. Die regelt eine Europäische Verordnung. Unsere Übersicht zeigt, was Sie mitnehmen dürfen und wie Sie es verpacken müssen.
Auf den Flughäfen der Europäischen Union (EU) gelten besondere Vorschriften für die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck. Der Grund für die Gesetze: Versuchte terroristische Anschläge in Flugzeugen, bei denen Flüssigsprengstoffe in Getränkeflaschen transportiert wurden. Zwar konnten die britischen Behörden die Anschläge damals vereiteln, doch die Regeln für das Handgepäck wurden daraufhin geändert.
Handgepäcksbestimmungen gelten auch für Kosmetika
"So dürfen aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nur noch geringe Flüssigkeitsmengen an Bord von Flugzeugen mitgeführt werden", informiert etwa die Bundespolizei. Für Flugpassagiere bedeutet das: Flüssige und gelartige Produkte, wie Pflege- und Kosmetikartikel, sind im Handgepäck nur gestattet, wenn sie den Bestimmungen entsprechen und angemessen verpackt werden.
Die Verordnung spricht von Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAGs). Das umfasst
- Pasten
- Lotionen
- Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen
- Inhalte von Druckbehältern wie etwa Rasierschaum
Diese sogenannten LAG (Liquids, Aerosols and Gels) müssen Sie bei der Sicherheitskontrolle aus dem Handgepäck entnehmen und dem Sicherheitspersonal separat vorzeigen.
Flüssigkeiten, Gele und Aerosole: Welche Mengen darf ich im Flugzeug im Handgepäck mitnehmen?
Beispiele von LAGs sind:
- Getränke
- Zahnpasta
- Creme
- Duschgel
- Shampoo
- Haargel
- Kosmetikartikel (Mascara, Lippenstift, flüssiges Make-up etc.)
- Deos
- Parfüm
- Haarspray
- Rasierschaum
- Pasten
- Lotionen
- Öle
- Suppen
- Brotaufstriche (Frischkäse, Streichwurst, Marmelade etc.)
- Weichkäse
- Joghurt
- Sirup
Diese sind in der EU-Richtlinie in entsprechenden Mengen und Verpackungen im Handgepäck erlaubt. Im Zweifelsfall entscheidet das Kontrollpersonal am Flughafen, ob eine Mitnahme zulässig ist.
Was gibt es bei der Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäch zu beachten?
Das Flüssigkeitsverbot besagt, dass bei Reisen mit dem Flugzeug von Flüghäfen der EU lediglich solche Flüssigkeiten im Handgepäck transportiert werden dürfen, deren Behälter nicht mehr als 100 Milliliter fassen. Ausschlaggebend ist die auf der Verpackung aufgedruckte Höchstfüllmenge.
Das bedeutet: Wenn Sie nur 100 Milliliter eines Produkts mitführen, auf der Verpackung aber mehr Milliliter ausgewiesen sind, dürfen Sie das Produkt nicht mitnehmen.
Flüssigkeiten im Handgepäck: Größe des Beutels
Die Behälter müssen in einen maximal einen Liter fassenden, durchsichtigen Plastikbeutel verpackt sein, der wiederverschließbar ist. Laut der EU-Verordnung müssen die Behälter "bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel" passen.
Diese Regelungen sind nach wie vor gültig und betreffen gleichermaßen Inlandsflüge wie Flüge, die innerhalb der Europäischen Union starten.
Ausnahmen: Medikamente, Babynahrung, Duty-free-Einkäufe
Auch Fluggesellschaften wie Lufthansa und Easyjet weisen auf ihren Websites darauf hin, dass pro Person ein durchsichtiger, wiederverschließbarer Beutel befördert wird, der bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden muss.
Medikamente und spezielle Nahrungsmittel, wie Babynahrung, die während des Fluges an Bord benötigt werden, sind von den Beschränkungen ausgenommen. Sie werden jedoch gesondert geprüft. Der Passagier muss nachweisen können, dass er die Medikamente benötigt, zum Beispiel durch ein Rezept oder Attest.
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Sollten Artikel und Beutel den Maßangaben nicht entsprechen, behalten sich die Fluggesellschaften vor, diese nicht mit an Bord zu nehmen.
Passagiere dürfen auch neu gekaufte Flüssigkeiten aus Duty-free-Shops im Handgepäck mit sich führen. Allerdings müssen diese in "manipulationssicheren Beuteln" versiegelt sein. Der Beleg mit Verkaufsdatum und -ort muss von außen lesbar sein. Der Beutel darf vor der Ankunft am Zielflughafen nicht geöffnet werden, teilt die Bundespolizei mit.
- Amtsblatt der Europäischen Union: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission
- Bundespolizei: Was darf ich mitnehmen?