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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Naturschutz Wann das Pflücken von Pflanzen verboten ist
Einen Strauß gepflückt oder Pilze gesammelt hat fast jeder schon mal. Aber ist es erlaubt? Nein, nicht immer. Wichtig ist, dass Sie bestimmte Regeln und Vorschriften beachten. Andernfalls kann es teuer werden.
Ob Blumen, Zierzweige oder essbare Pflanzen aus der freien Natur: Wann dürfen Sie etwas mitnehmen und wann ist das Pflücken dort verboten? Zwei der wichtigsten Grundregeln lauten hier: Verlassen Sie sich auf Ihren gesunden Menschenverstand und nehmen Sie nur so viel mit, wie Sie für den Eigenbedarf brauchen. Bestimmte Pflanzen dürfen Sie hingegen überhaupt nicht pflücken.
Blumen pflücken verboten? Was das Naturschutzgesetz sagt
Bei welchen Pflanzen das Pflücken verboten ist, regeln die Naturschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer. Der Bund gibt hierfür lediglich einen grundsätzlichen Rahmen. Laut dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) heißt es, dass Sie Pflanzen nur mit einem vernünftigen Grund und zum Eigenbedarf pflücken dürfen. Im Klartext heißt das: Entfernen Sie Pflanzen oder bestimmte Teile davon bloß aus einer Laune heraus, um sie anschließend wieder wegzuwerfen, ist das nicht erlaubt.
Anders ist es hingegen, wenn Sie die Pflanzen zum eigenen Verzehr mitnehmen oder mit einem Blumenstrauß jemandem eine Freude machen wollen. Allerdings gilt es stets, das richtige Maß zu halten sowie den Lebensraum der Pflanzen zu schützen und nicht zu zerstören. Ebenso sollten Sie berücksichtigen, bei welchen Pflanzen das Pflücken gänzlich verboten ist oder ob Zäune und Schilder das Mitnehmen untersagen.
Blumen pflücken ist nur für den Eigenbedarf erlaubt
Wenn es um Blumen geht, gibt es einen groben Richtwert dafür, bis zu welchen Mengen es sich noch um Eigenbedarf handelt: Es sollte maximal ein Handstrauß sein, den Sie noch mit Zeigefinger und Daumen umgreifen können. Allerdings sollten Sie solche Blumensträuße anschließend nicht gewerblich verkaufen – zu diesem Zweck ist das Pflücken verboten.
Regelungen bei anderen Gewächsen
Ähnliches gilt für Beeren, Nüsse, Pilze und andere Pflanzen, die sich für den Verzehr eignen: Wollen Sie damit Geld verdienen, benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung, so der NABU weiter. Wer bloß auf seinem Spaziergang ein paar Beeren nascht, handelt hingegen genauso legal wie jemand, der sich für die Zubereitung eines Mahls geringe Mengen mit nach Hause nimmt.
Grundsätzlich gilt jedoch: Pflücken Sie möglichst keine einzelnen Büsche oder Zweige kahl, sondern entnehmen Sie die Früchte oder Blumen an verschiedenen Orten, damit sich die Pflanzen rasch erholen können. Außerdem sollten Sie beim Pflücken schonend vorgehen: Reißen oder knicken Sie Blätter, Äste und Blüten nicht einfach ab, sondern verwenden Sie geeignetes Werkzeug, wenn nötig.
Vorsicht vor Verwechslungen!
Auch wenn essbare Pflanzen in gewissen Maßen für den Eigenbedarf gepflückt werden dürfen, sollten Sie auch aus einem anderen Grund genau abwägen, was Sie mit nach Hause und auf den Teller wandern lassen. Denn gerade bei Pilzen und Bärlauch besteht Verwechslungsgefahr! So sieht etwa der Bärlauch im blütenlosen Zustand den giftigen Maiglöckchen und Herbstzeitlosen zum Verwechseln ähnlich.
Achtung: In diesen Fällen ist das Pflanzenpflücken verboten
In bestimmten Fällen ist es komplett verboten, Pflanzen oder Blumen zu pflücken. Auf privaten Grundstücken, in öffentlichen Parks, die von der Stadt oder der Gemeinde bepflanzt werden, und deren Pflanzen die Allgemeinheit erfreuen sollen. Hier droht Ärger, wenn Sie Blumen pflücken – auch wenn es nur für den Eigenbedarf ist.
Auch in Naturschutzgebieten gilt grundsätzlich: "Pflücken verboten!". Viele Bundesländer erlauben Besuchern in entsprechend ausgezeichneten Gebieten allerdings bestimmte Pflanzen für den Eigenbedarf zu pflücken. Meist solche, die am Wegesrand wachsen, wie etwa Beeren, Nüsse und einige Pilzsorten.
Die Finger lassen, sollten Sie überall von solchen Pflanzen, die unter Naturschutz stehen. Als Laie heißt das, dass Sie sich vorher gründlich über die Pflanzen in der Gegend informieren sollten, ehe Sie diese pflücken. Sind Sie sich unsicher, sollten Sie es lieber bleiben lassen.
Blumenpflückverbot missachtet: Welche Strafe droht mir?
Da es sich beim Blumenbeet im Park um das Eigentum der Stadt handelt, ist das Blumenpflücken schlicht und ergreifend Diebstahl. Sofern der Schadenswert 25 Euro nicht überschreitet, wird für gewöhnlich von einer Anzeige abgesehen. Sollten Sie jedoch ordentlich zugegriffen und damit ein Beet verwüstet oder gar ganze Pflanzen ausgegraben haben, drohen Anzeige und Schadensersatzklage. Auf privaten Grundstücken ist das Pflücken grundsätzlich verboten. Zu beachten gilt außerdem, dass sich Wald oder Wiesen oft im Privatbesitz befinden.
Gleiches gilt für Wälder und Naturschutzgebiete. Wer im Wald ausgiebig Pilze sammelt, kann eine Strafe von bis zu 10.000 Euro in Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen oder sogar mit bis zu 20.000 Euro in Brandenburg erhalten. Häufig können jedoch bis zu einem Kilogramm Pilze pro Person legal gesammelt werden.
Wenn Sie in einem Naturschutzgebiet oder einem geschützten Wald Pflanzen beschädigen, herausreißen oder sogar ausgraben, kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen.
Diese Pflanzen und Pilze dürfen Sie nicht pflücken
Die Liste der durch die Bundesartenschutzverordnung "besonders geschützten Arten" ist recht lang. Informieren Sie sich vor einem Spaziergang, bei dem Sie die Absicht haben, einen Blumenstrauß mit nach Hause zu nehmen, besser über die verbotenen Pflanzen in Ihrer Gegend. Unter anderem dürfen Sie diese besonders geschützten Arten keinesfalls pflücken oder für den eigenen Garten mit nach Hause nehmen:
- Farne
- Nelken
- Narzissen
- Tulpen
- Krokusse
- Enziane
- Arnika
- Eisenhut
- Großes Katzenpfötchen
- Krokusse
- Schwertlilien
- Fieberklee
- Seerosen
- Moosflechten wie beispielsweise Hain- und Torfmoose
- Küchenschelle
- einige Flechten wie beispielsweise die Bartflechte oder Echte Lungenglechte
Nur in kleinen Mengen mitnehmen dürfen Sie folgende Pilze:
- heimische Birkenpilze
- Brätling
- Morcheln
- heimische Pfifferlinge
- heimische Rotkappen
- Schweinsohr
- Steinpilze
Achten Sie dabei auf die Regelungen für Ihr Bundesland.
- Bußgeldkatalog
- Natuschutzbund Deutschland e. V.
- Eigene Recherche