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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Verbotene Pflanzen Geld- und Freiheitsstrafe: Das dürfen Sie nicht anpflanzen
Illegale Pflanzen – das klingt nach exotischen Gewächsen? Nein. Denn viele von den Pflanzen, die hier verboten sind, sind den meisten recht vertraut.
Bei der Gartengestaltung können Hobbygärtner ihre eigenen Ideen verwirklichen? Das stimmt nicht ganz. Denn obwohl sie einen eigenen Garten besitzen, müssen sie sich auch hier an bestimmte Regelungen halten.
Was nicht in Ihrem Garten wachsen darf
In Deutschland dürfen Hobbygärtner nicht alles anpflanzen, was sie möchten. Bestimmte Gewächse sind hierzulande verboten. Dazu zählen sowohl der Schlafmohn, der Cocastrauch und der Azteken-Salbei. Als genehmigungspflichtige Pflanzen fallen sie unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Schlafmohn und Arzneimohn
Auch Schlafmohn (Papaver somniferum) sowie Arzneimohn (Papaver bracteatum) dürfen nicht im eigenen Garten angebaut werden. Der Milchsaft der Pflanze wird unter anderem zur Herstellung von Heroin benötigt. Außerhalb von Deutschland sind Schlafmohn-Samen erhältlich. Diese dürfen hierzulande allerdings nur mit einer Ausnahmegenehmigung im eigenen Garten ausgesät werden. (Erfahren Sie hier mehr über die unscheinbare Blume.)
Cocastrauch
Die Blätter des Cocastrauchs (Erythroxylum coca) enthalten Alkaloide wie beispielsweise Ecgonin und Hygrin. Diese Stoffe werden zur Herstellung von Rausch-, aber auch Arzneimitteln verwendet.
Azteken-Salbei
Azteken-Salbei (Salvia divinorum) ist auch unter den Namen Götter-Salbei oder Wahrsage-Salbei bekannt. Die Blätter enthalten terpenoide Salvinorine. Werden sie gekaut, entfalten sich diese halluzinogenen Wirkstoffe. Der Konsument nimmt bunte Farben, helle Lichter oder wirbelnde Gestalten wahr.
Auch andere Pflanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, dürfen Sie nicht anpflanzen. Dazu zählen unter anderem DMT-haltige Pflanzen (halluzinogene Wirkstoffe), der Khatstrauch, mescalinhaltige Kakteen, der Mutterkornpilz sowie psilocybinhaltige Pilze.
Hohe Strafen drohen
Werden die Pflanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, angebaut oder gezüchtet, so droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (§29 I S. 1 Nr. 1 BtMG, §30 I Nr. 1 BtMG, §30a I BtMG, §30 II StGB). Werden die Pflanzen in sehr geringen Mengen angebaut, die maximal den Eigenverbrauch decken, wird unter Umständen von einer Strafverfolgung abgesehen (§29 BtMG). Eine Garantie hierfür gibt es jedoch nicht.
Invasive Pflanzen nicht verbreiten oder züchten
Neben den in Deutschland illegalen Pflanzen gibt es noch die invasiven Arten. Sie sind in Deutschland fremd, breiten sich besonders stark und schnell aus und verdrängen dadurch die heimischen Arten. Zu ihnen zählen unter anderem problematische Gewächse wie Drüsiges Springkraut (Himalaya-Balsamine), Japanischer Staudenknöterich (Reynoutria japonica) oder Kanadische Goldrute (Solidago canadensis).
Diese Pflanzen verbietet die EU
Die Europäische Union beschloss bereits mit der "Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten" ein Verbot von bestimmten invasiven Arten. Untersagt wurden demnach unter anderem das Einführen, das Züchten, das Verwenden und das Freisetzen bestimmter Pflanzen – sowie Tiere. Die Regelung trat 2016 in Kraft.
Laut der Europäischen Union gelten als invasive, gebietsfremde Pflanzen:
- Brasilianisches Tausendblatt (Myriophyllum aquaticum)
- Durchwachsener Knöterich (Persicaria perfoliata)
- Flutendes Heusenkraut (Ludwigia peploides)
- Gelbe Scheincalla (Lysichiton americanus)
- Großblütiges Heusenkraut (Ludwigia grandiflora)
- Großer Wassernabel (Hydrocotyle ranunculoides)
- Karolina-Haarnixe (Cabomba caroliniana)
- Karottenkraut (Parthenium hysterophorus)
- Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia)
- Kudzu (Pueraria montana var. lobata)
- Persischer Bärenklau (Heracleum persicum)
- Sosnowskyi Bärenklau (Heracleum sosnowskyi)
- Wasserhyazinthe (Eichhornia crassipes)
- Wechselblatt-Wasserpest (Lagarosiphon major)
Laut Bundesamt für Naturschutz werden amtliche Kontrollen durchgeführt, die frühzeitig eine Ausbreitung der für die heimische Natur schädlichen Pflanzen erkennen soll.
- Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver, gebietsfremder Arten
- Bundesamt für Naturschutz
- Eigene Recherche
- RA Dipl.-Jur. Univ. Konstantin Grubwinkler