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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Wichtiges Finanzurteil Kindergeld auch während des Masterstudiums
Bildung zahlt sich für die Karriere aus - kostet aber auch. Entlastung verspricht dieses neue Urteil zum Kindergeld den Eltern von Kindern, die ein Masterstudium absolvieren.
Eltern haben auch dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Kinder an ein Bachelorstudium ein Masterstudium anhängen. Voraussetzung: Der Masterstudiengang muss zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschied. (Az.VI R 9/15)
Das Gerichtet wertet ein Bachelorstudium und ein daran anschließendes Masterstudium als eine einheitliche Erstausbildung, bei der ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Im konkreten Fall beendete der Sohn der Klägerin im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelor-Abschluss und führte dieses Studium danach für einen Masterabschluss fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.
Bachelor schließt nicht immer die Erstausbildung ab
Die Familienkasse strich deshalb das Kindergeld und ging davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit dem Bachelor abgeschlossen sei. Danach könne Kindergeld nicht weiter gezahlt werden, da das Kind während des Masterstudiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Der BFH entschied nun zugunsten der klagenden Mutter und sprach ihr das Kindergeld zu.