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Mieterbund: Neues Gesetz zu Kinderlärm ist "kein Freifahrtschein"


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Mieterbund: Neues Gesetz zu Kinderlärm ist "kein Freifahrtschein"

Kinder dürfen laut sein. Nach der Änderung des Bundesemissionsschutzgesetzes sind Klagen gegen Kinderlärm jetzt nahezu ausgeschlossen. Aber dies sei "kein Freifahrtschein", sagt der Deutsche Mieterbund (DMB). Unter bestimmten Bedingungen könnten sich Mieter immer noch gegen Kinderlärm wehren.

01.08.2011|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa-tmn
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Kinderlärm ist keine "schädliche Umwelteinwirkung"

Grundsätzlich gilt: Wenn Kinder lachen und spielen, ist dieser Lärm nicht mit Verkehrs- oder Baustellenlärm vergleichbar. Mit einer Änderung des Bundesemissionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber klargestellt, dass durch Kindertageseinrichtungen, Spiel- oder Bolzplätze hervorgerufene Geräuschpegel keine "schädlichen Umwelteinwirkungen" und damit in aller Regel hinzunehmen sind.

Hausbewohner müssen Kinderlärm tolerieren.Vergrößern des Bildes
Hausbewohner müssen Kinderlärm tolerieren. (Quelle: imago)

"Ein Mehrfamilienhaus ist kein Kloster"

Das heißt: Bei Kinderlärm ist eine erweiterte Toleranzgrenze angebracht. Das gilt insbesondere für Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern. Hier sind auch Störungen nach 22 Uhr hinzunehmen, denn niemand kann verhindern, dass ein Baby nachts einmal schreit. Ein Düsseldorfer Richter hat das so formuliert: "Ein Mehrfamilienhaus ist kein Kloster, Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden."

Wann der Vermieter gegen Kinderlärm einschreiten kann

Das ist aber nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) aber kein Freifahrtschein. Denn bei extremen Lärmstörungen können sich Nachbarn bei ihrem Vermieter beschweren und haben unter Umständen das Recht, die Miete zu kürzen. Das gilt etwa, wenn kleine Kinder schreien und lärmen, weil die Eltern sie vernachlässigen oder ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommen. Der Vermieter ist verpflichtet, einzugreifen. Notfalls kann er der lärmenden Familie auch kündigen.

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