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Aldi Süd: Gericht verbietet irreführende Preiswerbung mit UVP-Tricks


Werbung auf Handzetteln
Gericht stoppt Preistrick von Aldi Süd

Von t-online, dom

Aktualisiert am 08.04.2025Lesedauer: 2 Min.
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Ein Prospekt von Aldi Süd: Der Discounter verlor einen Streit vor Gericht. (Quelle: IMAGO/Michael Gstettenbauer/imago)
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Das Landgericht Düsseldorf schiebt Aldi Süd mit einem Urteil zur Preiswerbung einen Riegel vor. Verbraucher sollen Klarheit haben.

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aldi Süd nicht mehr mit durchgestrichenen "Unverbindlichen Preisempfehlungen" (UVP) werben darf, ohne den 30-Tage-Bestpreis anzugeben. Diese Entscheidung fiel in einem Musterprozess auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die "Lebensmittel Zeitung" berichtete zuerst.

Am vergangenen Freitag gab das Gericht der Klage gegen die Preiswerbung von Aldi Süd statt. Die Verbraucherschützer hatten beanstandet, dass in einem Handzettel des Discounters mehrere Produkte mit durchgestrichenen UVPs und negativen Prozentangaben beworben wurden, ohne den "günstigsten Preis der letzten 30 Tage" zu nennen. Laut der seit Mai 2022 geltenden Preisangabenverordnung ist dies jedoch zwingend erforderlich.

So argumentierte der Richter

"Es kommt darauf an, wie der Verbraucher die Werbung wahrnimmt", erklärte der Vorsitzende Richter am Landgericht Düsseldorf, Wilko Seifert. "In dem Prospekt wird mit Preisen geworben, die nur für eine begrenzte Zeit Gültigkeit haben, sonst wären es keine Angebote. Damit sind wir im Bereich der Preisnachlasswerbung und deshalb muss der 30-Tage-Bestpreis angegeben werden."

Besonders die Gestaltung der beanstandeten Prospektseite deutet auf Preissenkungswerbung hin. Unter Überschriften wie "Deine Marken noch günstiger" und "Bis zu - 48% sparen" wurde für sechs Markenprodukte geworben, von denen drei mit durchgestrichener UVP versehen waren.

Das sagt der Aldi-Anwalt

Aldi-Anwalt Andreas Starcke argumentierte hingegen: "Der angesprochene Verbraucher weiß, dass das Aktionsangebote sind. Der Aldi-Kunde kommt nicht auf die Idee, hier handelt es sich um einen reduzierten Preis. Der UVP-Vergleich bringt lediglich die Preiswürdigkeit zum Ausdruck und nicht, dass sie Produkte zuvor teurer waren."

Das Gericht blieb jedoch bei seiner Einschätzung: "Die Aufmachung als Preissenkungswerbung wird man nicht wegreden können", so Richter Seifert abschließend. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Gabriele Bernhardt von der Verbraucherzentrale erläuterte der "Lebensmittel Zeitung": "Wir wollen Klarheit dazu schaffen, wann eine UVP-Angabe als Werbung mit einer Preisreduzierung anzusehen ist, die die Angabe des Referenzpreises erfordert."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aldi kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Verwendete Quellen
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