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Reisen | Flug verpasst wegen langer Wartezeiten: Wer haftet in so einem Fall?


Neues Urteil
Wer haftet für lange Wartezeiten am Flughafen?

Von dpa-afx
Aktualisiert am 21.06.2022Lesedauer: 2 Min.
Abreise am Flughafen: Lange Passagier-Kontrollen kosteten manchen bereits den Abflug.Vergrößern des Bildes
Abreise am Flughafen: Lange Passagier-Kontrollen kosteten manchen bereits den Abflug. (Quelle: Frank Sorge/imago-images-bilder)

Drei Stunden vor Abflug am Flughafen eingecheckt – trotzdem den Flug verpasst. So erging es zwei Frauen, die in die Dominikanische Republik reisen wollten. Wer für solche Vorfälle haftet, hat nun ein Gericht entschieden.

Bei überlangen Wartezeiten an Flughafen-Sicherheitskontrollen haben Passagiere unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz durch die Bundesrepublik.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach zwei Klägerinnen in einem Urteil Entschädigungen für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu, nachdem sie ihren Fernflug am Frankfurter Flughafen verpasst hatten, obwohl sie sich an die zeitlichen Vorgaben gehalten hatten. Grund für die Verzögerung waren die langen Wartezeiten an den von der Bundespolizei organisierten Passagier-Kontrollen.

Lange Wartezeiten an den Kontrollstellen

Nach Feststellung des Gerichts hatten die beiden Frauen bereits knapp drei Stunden vor dem geplanten Abflug in die Dominikanische Republik am Schalter eingecheckt und sich danach ohne vorwerfbare Verzögerungen auf den Weg zum Flugsteig gemacht.

Der Flughafen hatte an dem fraglichen Tag einen Check-In zwei Stunden vor Abflug empfohlen. Spätestens 90 Minuten vor Schließung des Gates erreichten die Klägerinnen die Kontrollstelle für Passagiere und Handgepäck, wo sie so lange warten mussten, dass der Zutritt zum Flugzeug bereits geschlossen war.

Oberlandesgericht: Folgen für Passagiere unzumutbar

Die Klägerinnen hielten der Bundespolizei vor, die von privaten Dienstleistern durchgeführten Kontrollen nicht ausreichend organisiert zu haben. Das OLG erkannte in seinem rechtskräftigen Urteil (Az. 1 U 220/20) zwar keine Verletzung der Amtspflichten insbesondere zur personellen Ausstattung der Kontrollen an. Der staatliche Eingriff habe aber bei den Passagieren zu einem unzumutbaren Sonderopfer geführt.

"Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten", erklärt das OLG.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-AFX
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