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Waldbrände in Südeuropa: Diese Urlauber können jetzt stornieren


Flammeninferno am Mittelmeer
Diese Urlauber können jetzt stornieren

Von dpa
Aktualisiert am 04.08.2021Lesedauer: 2 Min.
Griechenland: Der Himmel ist bei einem Waldbrand in der Nähe des Dorfes Limni auf der Insel Euböa mit Rauch verhangen.Vergrößern des Bildes
Griechenland: Der Himmel ist bei einem Waldbrand in der Nähe des Dorfes Limni auf der Insel Euböa mit Rauch verhangen. (Quelle: Thodoris Nikolaou/ap)

Nicht nur an den Hängen der türkischen Riviera fressen sich derzeit meterhohe Flammen durch Büsche und Wälder. Was Touristen tun können, die ihren Urlaub in einer betroffenen Region gebucht haben.

Italien, Griechenland und die Türkei – viele Urlaubsparadiese sind unversehens zu Flammeninfernos geworden. Pauschalreisende, die in einer betroffenen Region ihren Sommerurlaub gebucht haben, können unter diesen Umständen von ihrem Vertrag zurücktreten, teilt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mit. Ebenso können sie ihre Reise vorzeitig beenden.

Waldbrände zählen ebenso wie Erdbeben oder Vulkanausbrüche zu unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen. Regnet es zum Beispiel Asche oder wird ein Gebiet evakuiert, gilt das als erhebliche Beeinträchtigung, die Reise kann dann abgebrochen werden oder muss gar nicht erst angetreten werden.

Reise-Rücktritt immer schriftlich

Pauschalreisende sollten in beiden Fällen immer schriftlich von der Reise zurücktreten. Die Verbraucherzentrale stellt dazu jeweils Musterbriefe zur Verfügung. Dort können zum Beispiel auch aktuelle Warnungen des Auswärtigen Amtes eingefügt werden. Wird eine Reise mittendrin abgebrochen, werden die Kosten eventuell anteilig erstattet.

In der Regel akzeptierten Reiseveranstalter den Rücktritt problemlos und unterstützten gegebenenfalls bei der Rückreise, so die Verbraucherschützer. Auch ein Reiseveranstalter kann übrigens vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt muss er unverzüglich nach Kenntnis der Umstände erklären und den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten.

Keine einheitliche Linie bei Individualtouristen

Komplizierter ist es bei Individualtouristen, die Leistungen wie Flug und Unterkunft separat gebucht haben. Können die einzelnen Reiseleistung nicht erbracht werden, müssen Betroffene sie aber auch nicht zahlen. Das gilt zum Beispiel, wenn der Flieger nicht abhebt oder das Gebiet, in dem das Ferienhaus steht, gesperrt ist.

Ist eine Unterkunft dagegen zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar, sind Reisende auf ein Entgegenkommen des Anbieters angewiesen. Möglicherweise wird ein Stornoentgelt bei Nichtanreise fällig. Wer direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht hat, für den gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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