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Im Überblick: Wie definieren Bundesländer Großveranstaltungen?


Wegen Coronavirus
Welche Veranstaltungen sind wirklich Großveranstaltungen?

Von t-online, sms, msc

Aktualisiert am 31.08.2020Lesedauer: 6 Min.
Menschenmenge: Zum Schutz vor dem Coronavirus sind Großveranstaltungen zunächst bis mindestens zum 31. August verboten.Vergrößern des Bildes
Menschenmenge: Zum Schutz vor dem Coronavirus sind Großveranstaltungen zunächst bis mindestens zum 31. August verboten. (Quelle: Photopress Müller/imago-images-bilder)

Menschenmengen, Getümmel, Gedränge: All das ist wegen des Coronavirus verboten. Doch was genau sind Großveranstaltungen und welche Veranstaltungen fallen unter diese Definition?

Im Kampf gegen das Coronavirus will die Bundesregierung Großveranstaltungen noch mindestens bis Ende Dezember 2020 verbieten. Regionale Ausnahmen seien denkbar. Und so hat Sachsen-Anhalt angekündigt, zeitnah wieder Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern zu erlauben. Entscheidend sei, dass es ein von Gesundheitsämtern genehmigtes Hygienekonzept gebe. Betroffen sind vor allem Konzerte und Volksfeste. Das Münchner Oktoberfest ist bereits abgesagt.

Doch wo wird die Grenze gezogen: Welche Veranstaltungen gelten schon als Großveranstaltungen, welche könnten dennoch stattfinden?

Was sind Großveranstaltungen und was gilt für diese?

Die Bundesregierung hat beschlossen, alle Großveranstaltungen bis mindestens zum 31. Dezember 2020 weiterhin zu verbieten. Auch Veranstaltungen und Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sollen zunächst weiterhin untersagt bleiben.

Bisher gibt es keine gültige deutschlandweite Definition darüber, ab wie vielen Teilnehmern eine Veranstaltung als Großveranstaltung zählt. Die einzelnen Bestimmungen werden innerhalb der Bundesländer festgelegt.

Bereits vor der Corona-Pandemie haben einige Bundesländer klar festgelegt, wie eine Großveranstaltung definiert wird. Diese Kriterien könnten allerdings im Zuge der Krise angepasst werden. Beispielsweise definierte vor der Krise ein "Orientierungsrahmen" des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen: "Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, zu denen täglich mehr als 100.000 Besucher erwartet werden, oder bei denen die Zahl der zeitgleich erwarteten Besucher ein Drittel der Einwohner der Kommune übersteigt und sich erwartungsgemäß mindestens 5.000 Besucher zeitgleich auf dem Veranstaltungsgelände befinden, oder die über ein erhöhtes Gefährdungspotenzial verfügen."

Ein Leitfaden des hessischen Innenministeriums hingegen legte sich bereits vor der Pandemie nicht auf genaue Zahlen fest: "Eine eindeutige Abgrenzung zwischen Großveranstaltung und kleineren Veranstaltungen ist nicht möglich. So kann beispielsweise eine Veranstaltung mit sehr vielen Besuchern auf einem Festplatz eine geringere Gefährdung besitzen als mit nur wenigen Besuchern in einem geschlossenen Gebäude."

Diese Maßstäbe setzt das Robert Koch-Institut

Auch das Robert Koch-Institut hat Kriterien erarbeitet, die Aufschluss geben sollen, wann Veranstaltungen besonders gefährlich für die Ausbreitung von Covid-19 sein könnten. "Das Risiko von großen und oder schwer verlaufenden COVID-19 Ausbrüchen nach einer Übertragung von SARS-CoV-2 bei einer Veranstaltung hängt von der Zusammensetzung der Teilnehmer, Art und Typ der Veranstaltung sowie Möglichkeiten der Kontrolle im Falle eines Ausbruches zusammen", heißt es dazu auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums.

Demnach sind Veranstaltungen gefährlicher, die eine hohe Dichte an Menschen haben und an denen auch Personen aus Risikogebieten teilnehmen. Ein wichtiger Aspekt sei zudem, ob auch ältere Menschen oder Menschen mit Vorerkrankungen an der Veranstaltung teilnehmen. Eine Rolle spielt zudem die Art der Veranstaltung: Gibt es viele Kontaktmöglichkeiten und Interaktion zwischen den Teilnehmenden wie beispielsweise gemeinsames Tanzen? Dauert die Veranstaltung zudem länger und die Teilnehmer werden nicht zentral registriert, schätzt das RKI das Risiko ebenfalls als höher ein.

Der Ort der Veranstaltung spielt auf zwei Ebenen eine Rolle: Zum einen sollte die Veranstaltung nicht in einer Risikoregion stattfinden, zum anderen sind auch die Räumlichkeiten ein Faktor. Indoor-Veranstaltungen sind riskanter als Outdoor-Veranstaltungen, die Belüftung der Räume ist ebenso wichtig wie Möglichkeiten zur Desinfektion.

Was gilt für kleinere Veranstaltungen im privaten Kreis?

Die strengen Kontaktbeschränkungen aus dem Frühjahr sind aufgehoben.
Die Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin bundesweit. Alle Menschen sind angehalten, die Zahl der Kontakte gering zu halten und den Personenkreis möglichst konstant zu belassen. Alle Bürger werden außerdem gebeten, ob und in welchem Umfang private Feierlichkeiten notwendig sind. Über die Größe von noch verbotenen Veranstaltungen entscheiden die Bundesländer selbst. Besondere Veranstaltungen wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Taufen im engsten Kreis sind hingegen in vielen Bundesländern erlaubt.

Das gilt in den Bundesländern:

  • BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Ab September dürfen auch Messen mit mehr als 500 Besuchern wieder öffnen. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.
  • BAYERN: Die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Märkte ohne Volksfestcharakter wie kleinere Kunst- und Handwerkermärkte oder Flohmärkte ohne große Besucherströme werden im Freien unter Auflagen erlaubt.
  • BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich wird ab Dienstag auf 750 erhöht, ab 1. Oktober sind 1.000 möglich. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen ab 1. September bis zu 5.000 Menschen zusammenkommen, zuvor waren es bis zu 1.000.
  • BRANDENBURG: Öffentliche und private Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1.000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen sollen bis Ende des Jahres verboten bleiben, wie Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) angekündigte. Für Autokinos gibt es laut der geltenden Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen – etwa für Konzerte.
  • BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzungen für solche Zusammenkünfte sind ein Hygienekonzept und die Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander. Die Veranstalter müssen zudem die Namen der Teilnehmenden protokollieren.
  • HAMBURG: Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig.
  • HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. Zuschauer bei Sportveranstaltungen sind erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
  • MECKLENBURG-VORPOMMERN: Größere Veranstaltungen sind möglich: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen teilnehmen, bei Veranstaltungen im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1.000 Menschen zugelassen werden. Über diese Zahl hinaus soll es zunächst keine Genehmigungen geben. Volksfeste bleiben verboten.
  • NIEDERSACHSEN: Messen sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Für Veranstaltungen zum Beispiel im Kulturbereich gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern.
  • NORDRHEIN-WESTFALEN: Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen müssen künftig mit dem Land abgestimmt werden – die Kommunen dürfen darüber nicht mehr allein entscheiden. Messen dürfen nur unter Auflagen stattfinden. Für Veranstaltungen im Kultur- oder Bildungsbereich mit mehr als 300 Teilnehmenden ist ein Hygienekonzept erforderlich.
  • RHEINLAND-PFALZ: In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 150 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 350 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.
  • SAARLAND: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.
  • SACHSEN: Ab 1. September sollen Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern wieder erlaubt sein, allerdings nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen 20 pro 100.000 Einwohner nicht übersteigt. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden. Bis zu 1.000 Personen dürfen beim Breiten- und Freizeitsport unter Auflagen zuschauen, also auch bei Fußballspielen. Für Profifußball gilt diese geplante Lockerung noch nicht – es wird aber überlegt, dies ebenfalls ab 1. September zu ermöglichen.
  • SACHSEN-ANHALT: Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1.000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl für solche Veranstaltungen auf 500 begrenzt. Das Land will schrittweise aber wieder größere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1.000 Besuchern möglich machen. Eine konkrete Entscheidung steht noch aus.
  • SCHLESWIG-HOLSTEIN: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250.
  • THÜRINGEN: Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Bei Familienfeiern im Freien und in geschlossenen Räumen gelten seit dem 30. August folgende Regeln: Familienfeiern in geschlossenen Räumen müssen beim jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden, wenn die Grenze von 50 Teilnehmern überschritten wird. Im Freiem müssen Familienfeiern von Ende August an ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Messen, Spezialmärkte und andere gewerbliche Ausstellungen sind erlaubt, wenn genehmigte Infektionsschutzkonzepte vorliegen.
Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Internetseiten und Verordnungen der Bundesländer
  • Robert Koch-Institut
  • Bundesinnenministerium
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