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Das dürfen Paketzusteller nicht


Was ist, wenn das Paket verschwindet?
Das dürfen Paketzusteller nicht

Von dpa
Aktualisiert am 01.12.2019Lesedauer: 2 Min.
Ein Paketbote überreicht PaketeVergrößern des Bildes
Bei der Paketzustellung müssen sich die Boten an Regeln halten (Symbolbild) (Quelle: comzeal/getty-images-bilder)

Haben Sie einen Ablagevertrag mit Ihrem Paketzusteller? Wenn ja, kann dieser das Päckchen an einem vereinbarten Ort ablegen – beispielsweise in der Garage. Aber darf der Paketzusteller die Lieferung auch ohne diese Vereinbarung vor die Tür legen?

Darf das Paket vor die Tür gelegt werden?

Postzusteller dürfen ihre Sendungen nicht einfach vor der Tür des Empfängers ablegen. In der Regel muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger vorliegen, damit ein solches Vorgehen gerechtfertigt ist.

Verschwindet ein Paket, kann der Postzustelldienst seinen Zulieferer dafür in Regress nehmen, das heißt er muss Schadensersatz leisten. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 2 Sa 47/16). Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Paketzusteller muss die Kosten tragen

Der Paketzusteller wurde im September 2013 eingestellt. Im November sollte er zwei Smartphones im Wert von insgesamt rund 835 Euro an einen Empfänger ausliefern. Er übergab die beiden Pakete jedoch nicht an den Empfänger, sondern lieferte sie mit der Modalität "Ablagevertrag" aus.

Das Problem: Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger lag nicht vor. Der Zusteller behauptete, er habe mit dem Empfänger vereinbart, dass er Pakete in einen Holzverschlag hinter einem Zaun ablegen könne. Der Empfänger meldete den Verlust der Pakete und verlangte Schadensersatz vom Paketdienst. Dieser forderte, dass der Mitarbeiter die Kosten ersetzt.

Zu Recht, entschieden die Richter. Denn der Arbeitgeber schreibt vor, dass in so einem Fall ein schriftlicher Ablagevertrag mit dem Empfänger vorliegen muss. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, verstößt der Zusteller grob fahrlässig gegen seine Pflichten, wenn er die Pakete einfach ablegt. Wegen dieses schwerwiegenden Pflichtverstoßes müsse er haften und den Schaden tragen.

Verwendete Quellen
  • dpa
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