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Bis zu 10.000 Euro Strafe: Urteil zur Beseitigung von Hundekot


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Bis zu 10.000 Euro Strafe
Es kann teuer werden: Urteil zur Beseitigung von Hundehaufen

dpa/tmn

Aktualisiert am 31.01.2018Lesedauer: 2 Min.
Ein Hund verrichtet sein GeschäftVergrößern des Bildes
Als Hundehalter ist man für die Beseitigung der Hundehaufen zuständig (Quelle: Chalabala/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Hunde können sich in Städten oft nicht frei bewegen. Lassen Halter ihre Tiere dann doch mal ohne Leine herumlaufen, erleichtern sich die Hunde mitunter auf fremden Grundstücken. Besitzer sollten sich besser um diese Haufen kümmern. Andernfalls kann es Ärger geben – und teuer werden.

Urteil zur Beseitigung von Hundehaufen

Hundehalter sind für ihre Tiere verantwortlich – und zwar auch für deren Hinterlassenschaften. Wer seine Hunde frei laufen lässt, nimmt jedenfalls in Kauf, dass das Tier seine Notdurft in privaten Gärten und Einfahrten verrichtet. Und deshalb muss der Halter im Zweifel auch für die Beseitigung der Hundehaufen aufkommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Aktenzeichen: 35 O 251/16).

Wie kommt es zu dem Urteil?

In dem verhandelten Fall hatte ein ehemaliger Mieter seine Hunde im Abstand weniger Tage zwei Mal nicht angeleint auf der Grünfläche seiner früheren Wohnanlage herumlaufen lassen. Auch hatte er Hundehaare aus seinem Auto auf der Grünfläche entsorgt.

Die Grundstückseigentümerin forderte den Mann über ihre Prozessbevollmächtigten auf, dies zu unterlassen. Außerdem sollte der Hundehalter die entstandenen Anwaltskosten und die Aufwendungen in Höhe von 22,50 Euro für die Beseitigung des Hundehaufen übernehmen.

Bis zu 10.000 Euro Ordnungsgeld

Das Landgericht gab der Eigentümerin Recht. Die Richter untersagten dem Mann, auf dem Grundstück Abfall zu entsorgen sowie einen oder mehrere Hunde unangeleint herumlaufen zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro verhängt.

Auch die Anwaltskosten und die Hausmeisterkosten wurden dem Mann aufgebrummt. Denn der Beklagte sei als Störer anzusehen, weil er durch das Herumlaufen der Hunde das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt habe.

Generell handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, auch wenn Hundekot auf öffentlichen Plätzen liegen gelassen wird. Die einzelnen Bundesländer haben für die Höhe des Bußgeldes eigene Regelungen, manche verhängen beispielsweise bis zu 150 Euro.

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