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Mietrecht: Mieter dürfen auf heißes Bad bestehen


Mietrecht
Mieter dürfen nachts nur kalt baden: stimmt das?

Mieter haben Anspruch auf heißes Wasser – auch für ein Vollbad. Doch was bedeutet "heiß"? Und welche Normen regeln diese Vorgaben?

Aktualisiert am 08.01.2025 - 10:29 Uhr|Lesedauer: 2 Min.
Von t-online, jb
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Ob nach einem langen Arbeitstag oder an einem kalten Winterabend – eine heiße Dusche oder ein heißes Vollbad können wahre Wunder wirken. Doch für Mieter kann die Umsetzung dieses kleinen Glücksmoments zur Geduldsprobe werden. Und zwar dann, wenn das Wasser zu lange braucht, um warm zu werden, oder nicht warm genug wird. Dann stellen sie sich die Frage: Welche Ansprüche können Mieter geltend machen?

Mieter müssen nicht im lauwarmen Wasser badenVergrößern des Bildes
Vollbad: Mieter müssen nicht im lauwarmen Wasser baden. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Haben Mieter ein Recht auf eine warme Dusche?

Ja, Vermieter sind verpflichtet, ihren Mietern jederzeit warmes Wasser bereitzustellen – auch nachts. Diese Vorgabe geht aus mehreren Gerichtsurteilen hervor (u. a. Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 251/02). Auch eine temporäre Absenkung der Warmwassertemperatur in der Nacht ist ebenso unzulässig (Amtsgericht Leonberg, Az. 2 C 231/18), wie entsprechende Klauseln in Mietverträgen (Amtsgericht Köln, Az. 206 C 251/94).

Wie warm muss die Warmwassertemperatur mindestens sein?

Wichtig ist in dem Zusammenhang auch die korrekte Warmwassertemperatur, die innerhalb einer festgelegten Frist erreicht werden muss. Laut der DIN 1988-200 muss sie an der Entnahmestelle innerhalb von 30 Sekunden mindestens 55 Grad Celsius erreichen.

Wird einer dieser Werte unterschritten, kann das einen erheblichen Mangel der Mietsache darstellen. Sodann ist eine Mietminderung von bis zu 10 Prozent möglich. Denn eine zu geringe Wassertemperatur ist ebenso hinderlich wie ein hoher Wasserverbrauch, der durch das verspätete Erreichen der Soll-Temperatur verursacht wird.

Haben Mieter ein Recht auf ein Vollbad?

Ja, Mieter haben sogar ein Recht auf ein Vollbad bei angemessener Wassertemperatur. Das Amtsgericht München entschied, dass eine Badewanne mindestens mit 41 Grad heißem Wasser gefüllt werden muss, um ein angenehmes Badeerlebnis zu ermöglichen (Az.: 463 C 4744/11). Wird die Badewassertemperatur nicht erreicht, kann es sogar möglich sein, dass der Vermieter die alte gegen eine neue Therme in der Wohnung oder unter Umständen im Haus austauschen muss.

Verwendete Quellen
  • /hausundgrund-rlp.de "Wassertemperatur und Mietminderungen: Was Vermieter ihren Mietern nicht zumuten dürfen"
  • anwalt.de "Badewasser muss heiß genug sein"
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

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