Gericht urteilt Wasserschaden: Haben Mieter eine Wartungspflicht?
Sie entkalkt das Wasser und reduziert Kalkablagerungen: die Wasseraufbereitungsanlage. Doch was passiert, wenn diese defekt ist? Muss der Mieter für den Schaden haften?
Wasser kann in Gebäuden schwere Schäden verursachen. Daher sollten Mieter auch vorsichtig sein, wenn sie entsprechende Geräte installieren. Gibt ein Hersteller allerdings an, dass eine Wasseraufbereitungsanlage nicht gewartet werden muss, trifft Mieter keine Schuld, wenn es doch zu einem Schaden kommt.
Denn ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liegt in einem solchen Fall nicht vor, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-24 U 294/20), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 22/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Wasserschaden war erheblich
In dem verhandelten Fall hatte der Mieter in seiner Arztpraxis ein Wasseraufbereitungsgerät von einer Fachfirma einbauen lassen. Im Benutzerhandbuch wurde die Anlage als wartungsfrei beschrieben. Eine regelmäßige Überprüfung wurde nicht vorgegeben. Als die Praxis über die Weihnachtsfeiertage nicht betrieben wurde, kam es zu einem Wasseraustritt aus dem Zuleitungsschlauch des Gerätes.
Das Wasser richtete erhebliche Schäden an, die von einer Versicherung übernommen wurden. Vom Mieter verlangte die Versicherung vor Gericht dann aber die rund 176.000 Euro zurück. Begründung: Der Mieter habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er das Wasseraufbereitungsgerät nicht regelmäßig überprüft habe. Die erste Instanz lehnte die Forderung der Versicherung ab.
Verschleißteile müssen nicht gewartet werden
Die Entscheidung: Auch das OLG konnte keine Pflichtverletzungen des Mieters erkennen und gab der Berufung der Versicherung wenig Aussicht auf Erfolg. Das betroffene Gerät sei laut Benutzerhandbuch praktisch wartungsfrei. Anhaltspunkte für eine regelmäßige Überprüfung gebe es nicht.
Auch könne nicht erwartet werden, dass jedes einem gewissen Verschleiß unterliegende Bauteil eines Gerätes einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen wird. Denn nicht jede denkbare Gefährdung löse eine Verkehrssicherungspflicht aus. Auch Fahrlässigkeit scheide aus, weil sich der Mieter auf die Anweisungen des Handbuches habe verlassen können.
- Nachrichtenagentur dpa