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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Gerichtsurteile im Mietrecht Duschen kann vertragswidriges Verhalten sein
Man duscht im Stehen und badet im Sitzen – so ist es normalerweise üblich. Aber Mieter dürfen unter Umständen nicht so duschen, wie sie wollen. Das zeigen mehrere Urteile.
Inhaltsverzeichnis
Sie duschen gerne? Im Stehen oder lange? Das kann vertragswidrig sein. Das zeigen mehrere Urteile. Die wichtigsten haben wir Ihnen im Folgenden aufgeführt.
Wann Duschen vertragswidrig ist
Schimmel in der Wohnung kann ein Mangel sein – muss aber nicht. Entscheidend ist immer die Frage: Wer ist für die Schimmelbildung verantwortlich? Maßgeblich sind immer die Umstände jedes Einzelfalls. Und in diesem Zusammenhang sind auch Baden und Duschen nicht immer nur eine Frage von Vorlieben.
Denn mitunter können die baulichen Gegebenheiten des Badezimmers einer Mietwohnung eine Antwort darauf geben, was zulässig ist und was nicht, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. In bestimmten Fällen verhält sich ein Mieter vertragswidrig, wenn er in seiner Badewanne stehend duscht. Die Folge: Für mögliche Schäden muss der Mieter selbst aufkommen.
Zu kleiner Fliesenspiegel
Der Grund: Werden die Wände über der Badewanne im Bereich oberhalb des Fliesenspiegels regelmäßig durchfeuchtet, weil der Mieter in der Badewanne stehend duscht, kann sich in diesem Bereich Schimmel bilden. Diesen Mangel muss der Vermieter nicht beseitigen. Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Az.: 1 S 32/15) ist auch eine Mietminderung nicht zulässig. Denn der Mieter ist für die Schimmelschäden selbst verantwortlich, er habe falsch geduscht und somit das Badezimmer vertragswidrig genutzt.
Aber: Wenn Mieter jetzt selbstständig einen Fliesenspiegel an den ausgelassenen Stellen im Badezimmer anbringen, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die mit dem Vermieter abgesprochen werden muss. Mietern ist es lediglich – ohne Erlaubnis – gestattet, Vorrichtungen im Bad anzubringen, wenn dieses nur rudimentär ausgestattet ist, so das Portal "Deutsches Mietrecht". Dabei handelt es sich jedoch um Dinge wie Handtuchhalter oder einen Spiegel.
Bringt der Mieter dennoch Fliesen an, kann es sein, dass er diese vor seinem Auszug entfernen und die Wand neu verputzen und streichen beziehungsweise tapezieren muss.
Duschen im Stehen kann unzulässig sein
Welche Mieter nicht im Stehen duschen dürfen, zeigt ein Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 1 S 32/15), über das die "Wirtschaftswoche" berichtet.
Ein Ehepaar wohnt seit 1984 in einer Wohnung, in der die Wand über der Badewanne nur bis zur halben Stehhöhe gefliest ist. Beim Duschen im Stehen wurde der Putz damit unweigerlich angespritzt – es bildete sich Schimmel.
Die Eheleute verklagten die Vermieterin auf Beseitigung des Schimmels und wollten die Miete außerdem wegen des Mangels über mehrere Jahre um zehn Prozent mindern.
Richter geben Vermieterin Recht
In erster Instanz vor dem Amtsgericht Köln hatten die Kläger auch noch gewonnen. Im Berufungsverfahren erklärten die Landrichter jedoch kürzlich, wegen der Fliesenhöhe sei das Duschen im Stehen "vertragswidrig".
Es sei unerheblich, ob diese Duschmethode nach heutigen Maßstäben üblich sei. Wenn bei jedem Duschen Spritzwasser in die Wand eindringe, müsse dies "zwangsläufig zu einer Beschädigung der Mietsache führen". Das Badezimmer sei für diese Nutzung dann eben nicht geeignet. Ob die Mieter das Urteil akzeptieren wollen, ist nicht bekannt.
Aber: Aus gesundheitlichen Aspekten kann das Duschen im Stehen besser sein. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.
- Nachrichtenagentur dpa
- promietrecht.de
- deutschesmietrecht.de
- Eigene Recherche