Das sagt das Gesetz Gespräche auf dem Balkon: Dürfen Sie mithören?
Nachbarn heimlich zuzuhören, ist in vielen Fällen rechtlich problematisch. Der Schutz der Privatsphäre steht im Mittelpunkt, Abhören kann strafbar sein.
Ein warmer Abend. Sie sitzen auf der Terrasse oder dem Balkon, und aus dem Nachbarhaus dringen durch das geöffnete Fenster Gesprächsfetzen herüber. Nicht immer bleibt es jedoch beim beiläufigen Mithören. Ist der Inhalt brisant und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, möchte man unter Umständen mehr erfahren. Dürfen Sie dem Gespräch lauschen? Oder machen Sie sich durch das Mithören strafbar?
Zuhören: Verletzung der Privatsphäre
Wer in Deutschland lebt, hat ein Recht auf Privatsphäre – und diese ist verfassungsrechtlich geschützt. Dabei gelten folgende Bestimmungen: das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes), der Schutz der Wohnung (Artikel 13 GG) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 GG). Hinzu kommt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 7. Sie betont den Schutz des Privatlebens.
Und auch die Bundeszentrale für politische Bildung verweist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung dieser Grundrechte – auch im Alltag.
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Allerdings, so zeigen die Gesetze auch: Es gibt kein konkretes Gesetz, das das bloße Zuhören verbietet.
Wann Zuhören zur Strafe wird
Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie Ihren Nachbarn abhören oder das gesprochene Wort ohne sein Wissen aufzeichnen. Dann geht es um das "nicht öffentlich gesprochene Wort". Und dieses nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Gespräch ist durch § 201 Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.
Demnach ist es eine Straftat,
- ein nicht öffentlich gesprochenes Wort eines anderen mit einem Tonaufnahmegerät aufzunehmen,
- ein solches Gespräch mit einem technischen Gerät abzuhören oder
- den Inhalt des Gesprächs weiterzuverbreiten, etwa durch Wiedergabe oder Veröffentlichung.
Und auch der Versuch ist gemäß § 201 StGB strafbar.
Welche Strafen drohen?
Wenn Sie die Gespräche Ihres Nachbarn oder einer anderen Person auf einen Tonträger aufnehmen oder mit einem Abhörgerät verfolgen, droht Ihnen gemäß Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Zudem wird der Tonträger beziehungsweise das Abhörgerät eingezogen – das heißt weggenommen und nicht mehr ausgehändigt. Das dürfte allerdings die geringste Strafe sein.
Wann ist Abhören erlaubt?
Wenn Sie das Gespräch nur zufällig mithören, weil Sie gerade auf dem Balkon oder Ihrer Terrasse sitzen oder Gesprächsfetzen durch das offene Fenster dringen, liegt in der Regel kein Verstoß vor. Auch wenn Sie sich rein privat mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin oder einem Freund unterhalten, gilt § 201 nicht. Ausschlaggebend für den Verstoß ist, dass die Person gezielt abgehört wurde und/oder entsprechendes technisches Equipment nutzt.
- gesetze-im-internet.de "§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes"
- gesetze-im-internet.de "Art. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland"
- bpb.de "Der Staat schützt die Privatsphäre"
- fra.europa.eu "Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 7"
- Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, insbesondere nicht auf einen konkreten und individuellen Fall bezogen.