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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Verbot in Baden-Württemberg Was passiert mit älteren Schottergärten?
Neue Schottergärten sind zwar ab sofort in Baden-Württemberg verboten – doch was passiert mit den alten Anlagen? Abreißen oder bleiben lassen?
Die zuständigen Ministerien in Baden-Württemberg sind sich uneins darüber, was mit den bereits angelegten grauen Stein- und Schotteranlagen in den Vorgärten geschehen soll. "Letztendlich wird es sich irgendwann nur vor Gericht klären lassen", sagte Umweltminister Franz Untersteller (Grüne).
Sein Haus sei der Ansicht, dass Schottergärten auch rückwirkend bis 1995 laut Landesbauordnung untersagt seien. Das Wirtschaftsministerium gehe dagegen von einem Bestandsschutz aus. "Von daher wäre ich nicht unfroh, wenn es mal eine Klage gibt, die diese Frage klärt", sagte Untersteller.
Neues Gesetz verbietet künftige Schottergärten
Nach der Landesbauordnung müssen "die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke [...] Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden". Was das bedeutet? Genau das interpretieren Umwelt- und Wirtschaftsministerium unterschiedlich.
Keinen Streit gibt es hingegen über künftige Schottergärten: Das neue Gesetz für mehr Artenschutz verbietet sie im Interesse der Artenvielfalt. "Dass Insekten keine Steine fressen können, dürfte allgemein einsehbar sein", sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne).
Hauseigentümer müssen Schottergärten beseitigen
Nach früheren Angaben des Umweltministeriums war nicht überall bekannt, dass Schottergärten eigentlich längst verboten sind. Das Verbot wurde daher nun klargestellt. Die Gärten seien in Mode gekommen, da sie als pflegeleicht gälten.
Bei der Beseitigung oder Umgestaltung setze das Ministerium vor allem "auf Kooperation, die Einsicht der Eigentümer und die Überzeugungskraft der Verwaltung". Grundsätzlich müsse der Hauseigentümer von sich aus Schottergärten beseitigen. Sonst drohten Kontrollen und Anordnungen – es sei denn, die Gärten seien älter als die bestehende Regelung in der Landesbauordnung.
- Nachrichtenagentur dpa