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Mietrechts-Tipp: Wer zahlt die Thermenwartung vor Beginn der Heizperiode?


Mietrechts-Tipp
Wer zahlt die Thermenwartung vor Beginn der Heizperiode?

Damit die Wohnung in den kalten Monaten zuverlässig gewärmt wird, sollte die Therme jährlich gewartet werden. Bis zu welcher Höhe Mieter anteilig für die Kosten aufkommen müssen, richtet sich nach ihrem Mietvertrag, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Aktualisiert am 03.09.2019|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa
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Bei individuell vereinbarten Mietverträgen können Mieter dazu verpflichtet werden, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht (Az.: VIII ZR 119/12). Eine solche Klausel benachteiligt nach Ansicht des BGH den Mieter nicht unangemessen, selbst wenn sie für die Umlage keine Obergrenze enthält. Demnach gehören die Wartungskosten einer Gasetagentherme zu den Betriebskosten, die der Vermieter gemäß Paragraf 2 Nr. 4d der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen kann.

Die Kosten für die Thermen-Wartung können Vermieter über die Betriebskosten abrechnen.Vergrößern des Bildes
Die Kosten für die Thermen-Wartung können Vermieter über die Betriebskosten abrechnen. (Quelle: Jens Kalaene/dpa)

Standard-Mietverträge brauchen eine Obergrenze

Für die Wartung können Vermieter entweder ein Fachunternehmen beauftragen oder sie vereinbaren mit dem Mieter, dass dieser sich um die Beauftragung kümmert. Wird im Mietvertrag jedoch eine standardisierte Klausel verwendet, gibt es Einschränkungen: Die Übertragung der Wartungspflicht ist dann nur möglich, wenn die Klausel eine Obergrenze enthält, bis zu welcher Höhe der Mieter die jährlich entstehenden Wartungskosten zu tragen hat. Dies hat der BGH entschieden (Az.: VIII ZR 38/90).

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An eine entsprechende Vereinbarung ist der Mieter aber gebunden. Auf Verlangen muss er die Wartung belegen (Amtsgericht Hamburg, 43 b C 945/91).

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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