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Eigentümer müssen auf Parkplatz nicht die Grünflächen räumen


Verkehrssicherungspflicht
Eigentümer müssen auf Parkplatz nicht die Grünflächen räumen

Eigentümer eines Parkplatzes müssen zwar im Winter auf ihrem Grundstück Schnee und Eis beseitigen. Fordert die Verkehrssicherungspflicht, auch die Grünflächen des Grundstücks sowie Spielstraßen vom Schnee zu befreien?

Aktualisiert am 08.02.2018|Lesedauer: 2 Min.
Von dpa
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Überfahren Autofahrer bei starkem Schneefall Bordsteinkanten, müssen sie für dabei entstehende Schäden an ihrem Fahrzeug selber aufkommen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 161 C 22917/15), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet.

Laut einem Gerichtsurteil müssen Eigentümer eines Parkplatzes lediglich die Zufahrt und die Stellplätze von Schnee befreien.Vergrößern des Bildes
Laut einem Gerichtsurteil müssen Eigentümer eines Parkplatzes lediglich die Zufahrt und die Stellplätze von Schnee befreien. Für die Grünflächen gilt keine Räumpflicht. (Quelle: Bernd Wüstneck/dpa./dpa)

In dem Fall war ein Autofahrer mit einem großen Geländewagen auf den Parkplatz eines Supermarktes gefahren. Zu dem Zeitpunkt herrschte starkes Schneetreiben. Auf der Grünfläche neben der Parkbucht, auf der das Fahrzeug des Klägers stand, befand sich ein Felsbrocken. Beim Herausfahren aus der Parklücke stieß der Mann mit dem Auto gegen den Stein. Es entstand ein Schaden von fast 4000 Euro. Das Geld wollte er vom Grundstückseigentümer beziehungsweise vom Supermarktbetreiber erstattet haben. Seine Begründung lautete: Die Bordsteinkante der Grünfläche und der Felsbrocken seien wegen des Schnees nicht erkennbar gewesen.

Besondere Gefahrenquelle?

Das Amtsgericht konnte darin aber keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sehen. In der Beweisaufnahme sei festgestellt worden, dass der Grundstückseigentümer das Gelände regelmäßig kontrolliert hat. Der Felsbrocken musste nicht als Gefahrenquelle besonders gesichert werden. Das galt insbesondere deshalb, weil sich der Felsbrocken auf der Grünanlage neben den Parklücken befand, die durch eine Bordsteinkante begrenzt wurde. Diese sei nicht zum Überfahren konzipiert. Außerdem hätte der Mann sein Verhalten den besonderen Wetterverhältnissen anpassen müssen.

Auch in der Spielstraße muss für Fußgänger geräumt werden

In einer verkehrsberuhigten Straße genügt es nicht, wenn Anlieger nur einen Mittelstreifen von Schnee und Eis befreien. Die Teile der Straße, die bevorzugt von Fußgängern genutzt werden, müssten ebenfalls gestreut werden.

Verletzt sich ein Passant auf nicht geräumten Abschnitten, ist ein Schmerzensgeld angemessen, entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 4 U 57/16). Darauf weist die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 22/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.

Das Gericht erörterte: In einem verkehrsberuhigten Bereich reiche es nicht aus, nur einen Abschnitt für Fahrzeuge zu räumen. Vielmehr müssten die Straßenteile, die bevorzugt von Fußgängern genutzt werden, ebenfalls geräumt werden.

Anlieger seien zudem nicht allein dadurch von der Haftung frei, dass sie den Winterdienst einer Firma übertragen. Auch wenn ein solches Unternehmen an sich zuverlässig sei, müsse seine Arbeit kontrolliert werden.

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