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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Verkehrssicherungspflicht Holzspäne sind kein geeignetes Streumittel bei Straßenglätte
Wer im Winter auf den Wegen und Flächen vor seinem Grundstück streut, muss dies mit geeigneten Mitteln tun. Hobelspäne reichen nicht aus. Rutscht ein Passant aus, muss der Hauseigentümer den Schaden bezahlen.
In dem verhandelten Fall war im Winter eine Frau vor einem Haus ausgerutscht. Dabei brach sie sich den Oberarm. Der eis- und schneeglatte Weg war lediglich mit Holzspänen bestreut. Der Eigentümer verteidigte sich: Es sei kein geeignetes Streumittel auf dem Markt mehr verfügbar gewesen sei.
Dies reichte nicht aus, entschied das Oberlandesgerichts Hamm. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass Hobelspäne sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und rutschig werden. Das Argument des Eigentümers, er habe keine anderen Streuprodukte mehr bekommen, zählt nicht. Gegebenenfalls muss man sich Vorräte anlegen.
Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht
Mit dem Einsatz der Hobelspäne liegt dem Gericht zufolge daher ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Allerdings erlegte das Gericht der Frau eine Mitschuld von 50 Prozent auf. Sie sei auf einer erkennbar nicht ausreichend gestreuten Fläche gestürzt. Damit habe sie selbst die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen.
- Nachrichtenagentur dpa