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Luftgewehr im Gartenhaus: Gericht erklärt Aufbewahrung für unzulässig


Urteil
Luftgewehr in der Gartenlaube aufbewahren – darf ich das?

Von t-online, dom

Aktualisiert am 15.03.2025 - 13:41 UhrLesedauer: 2 Min.
Gartenhäuschen (Symbolbild): Ein Gericht hat sich jetzt mit der Frage der Lagerung von Waffen im Garten beschäftigt.Vergrößern des Bildes
Gartenhäuschen (Symbolbild): Ein Gericht hat sich jetzt mit der Frage der Lagerung von Waffen im Garten beschäftigt. (Quelle: IMAGO/Karl Heinz Spremberg)
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Ein Sportschütze lagerte in seiner Gartenlaube Waffen. Das wurde ihm jetzt zum Verhängnis.

Wer in Deutschland erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzt, muss diese nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) mindestens ungeladen in einem "verschlossenen Behältnis" bewahren. Sein Gartenhäuschen sei ein solch abgeschlossenes Behältnis, argumentierte ein Mann in Sachsen-Anhalt. In seiner Laube waren bei einer Hausdurchsuchung eine Druckluftpistole und ein "Seitenspann-Mehrladeluftgewehr" gefunden worden. Das Gericht sah das anders.

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Was genau war passiert?

Kontrolleure hatten in der Gartenlaube des Sportschützen neben einer Druckluftpistole und dem Seitenspann-Mehrladeluftgewehr auch einen Schalldämpfer gefunden. Der Sportschütze gab an, ihn in Namibia gekauft und nicht gewusst zu haben, dass er dafür eine waffenrechtliche Erlaubnis gebraucht hätte – anders als für die Druckluftpistole und das Luftgewehr. Außerdem argumentierte er, dass sein Gartenhäuschen ein abschließbares Behältnis sei und er somit nicht gegen das Gesetz verstoßen habe.

Das Verwaltungsgericht Halle an der Saale sprach dem Waffenbesitzer jedoch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ab. Die Waffen wurden dem Mann entzogen. Seine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Magdeburg führte nicht zu einem besseren Ergebnis.

Das Urteil

Die Richter in Magdeburg bestätigten das Urteil. Eine einfache Internetrecherche, etwa durch die Eingabe der Stichwörter "Schalldämpfer" und "erlaubnispflichtig" hätten den Waffenbesitzer direkt zu Wikipedia mit den gesetzlichen Vorgaben geführt.

Auf Unverständnis stieß auch seine Ansicht, man könne Räume als "verschlossenes Behältnis" bezeichnen. Die Magdeburger Richter wiesen ihn darauf hin, dass Behältnisse schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht dazu bestimmt seien, "von Menschen betreten zu werden".

Hinzu komme, dass in einer Laube Dinge wie Gartengeräte lagern, sie also häufig geöffnet wird. Das erhöhe das Risiko, dass auch Unbefugte an die Waffen hätten gelangen können.

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