Gericht urteilt Baumschutz oder Solarenergie – was wichtiger ist
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat für Spannungen gesorgt: Kann der Baumbestand zugunsten von Solaranlagen geopfert werden?
Ein Hausbesitzer aus Brandenburg darf drei 80 Jahre alte, geschützte Waldkiefern nicht fällen, um die Leistung seiner Photovoltaikanlage zu verbessern. Das Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder entschied, dass in diesem speziellen Fall der Baumschutz Vorrang hat und wies die Klage ab.
Der Mann beabsichtigte, auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Solaranlage zu installieren. Allerdings werfen die Bäume Schatten auf das Dach. Daher beantragte er, die Bäume fällen zu dürfen – ein Antrag, den die Gemeinde ablehnte.
Das Grundstück des Hausbesitzers liegt in einem Bereich mit einer Baumschutzsatzung, die insbesondere alte Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 130 Zentimetern schützt. Diese Regelung soll den Naturhaushalt und den Gartenstadtcharakter der Siedlung bewahren.
Die Gemeinde betonte, dass Stadtbäume dazu beitragen, die Aufheizung von Siedlungen zu verhindern. Zudem könnten ausgewachsene Waldkiefern ein Alter von 200 bis 400 Jahren erreichen. Neben diesen Bäumen gibt es weitere Exemplare, die ebenfalls Schatten auf das Dach werfen.
Liegt ein öffentliches Interesse vor?
Vor Gericht argumentierte der Hausbesitzer im öffentlichen Interesse: Die Allgemeinheit profitiere vom Ausbau erneuerbarer Energien wie der Sonnenenergie. Durch den Schatten würde jedoch die Effizienz der Photovoltaikanlage eingeschränkt, was eine unzumutbare Nutzungseinschränkung seines Grundstücks darstelle.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Kläger die Anlage trotzdem errichten könne. Auch bei teilweiser Verschattung erziele sie einen Nutzungsgrad von über 50 Prozent. Obwohl der Bau von Solaranlagen im öffentlichen Interesse liege, sei auch der Schutz von Bäumen wesentlich für den Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen.
Nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände entschied das Gericht zugunsten des Baumschutzes. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Hausbesitzer kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
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- Nachrichtenagentur dpa