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Energiepreispauschale für Studenten: 200-Euro-Einmalzahlung – so beantragen Sie sie


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Warten hat ein Ende
200 Euro: Energiepauschale jetzt beantragen


Aktualisiert am 15.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Portemonnaie vor einem Thermostat (Symbolbild): Der Bund zahlt bald die nächste Energiepreispauschale aus.Vergrößern des Bildes
Portemonnaie vor einem Thermostat (Symbolbild): Der Bund zahlt bald die nächste Energiepreispauschale aus. (Quelle: Christian Horz/getty-images-bilder)
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Erste Tester haben die Energiepreispauschale schon erhalten, seit diesem Mittwoch können nun alle Studierende die Einmalzahlung von 200 Euro beantragen.

Erst Arbeitnehmer, dann Rentner und nun endlich auch Studierende: Die Bundesregierung hat nach einer Testphase begonnen, die nächste Energiepreispauschale auszuzahlen. Einige Tausend Studenten hatten das Geld bereits über die dafür vorgesehene Plattform beantragen können – jetzt dürfen auch alle anderen. t-online erklärt, was Sie genau tun müssen, um die Einmalzahlung zu erhalten.

Ab wann können Sie die Pauschale beantragen?

Studierende und Fachschüler können die Energiepreispauschale ab dem 15. März beantragen. Sachsen-Anhalt hat dafür die digitale Plattform einmalzahlung200.de erarbeitet, die von bundesweit rund 3,5 Millionen Antragsberechtigten genutzt werden kann.

Wie beantragen Sie die Einmalzahlung?

Studierende und Fachschüler benötigen für den Antrag ein BundID-Konto. Um bei der Anmeldung Ihre Identität online nachzuweisen, benötigen Sie:

  • entweder einen Personalausweis mit Chip, einen elektronischen Aufenthaltstitel, Ihre EU-Identität oder Ihre Unionsbürgerkarte sowie ein aktuelles Smartphone und eine Identifizierungs-App (etwa die AusweisApp2 des Bundes),
  • oder Ihr persönliches Elster-Zertifikat des Online-Finanzamts.

Sie erhalten dafür von Ihrer Ausbildungsstätte automatisch einen persönlichen Zugangscode für die Antragsplattform. Sie müssen nicht nachfragen. Dort hinterlegen Sie dann Ihre Kontoverbindung.

Haben Sie bereits ein BundID-Konto mit Online-Ausweisfunktion eingerichtet, soll der Antrag nur ein paar Minuten dauern. Die Plattform soll auch für andere künftige Zahlungen des Bundes an die Bürger verwendet werden können.

Netzaktivisten kritisierten, dass die Studierenden gedrängt würden, für die Beantragung ein BundID-Konto anzulegen, obwohl die Datenschutzgrundverordnung vorschreibt, dass es auch einen analogen Weg geben muss.

Wann ist das Geld auf Ihrem Konto?

Auf der Info-Seite "einmalzahlung200.de" heißt es dazu: "Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie per E-Mail einen Bescheid mit der Bewilligung und die 200 Euro auf Ihr angegebenes Konto." Normale Überweisungen innerhalb Deutschlands dauern in der Regel einen Arbeitstag.

Muss die Einmalzahlung versteuert werden?

Nein. Die Energiepreispauschale für Studierende ist nicht einkommensteuerpflichtig. Sie wird auch nicht auf einkommensabhängige Leistungen oder Sozialleistungen angerechnet. Außerdem werden auf sie keine Beiträge zu den Sozialversicherungen fällig und sie kann nicht gepfändet werden.

Wer hat Anspruch auf die Einmalzahlung?

Folgende Personen dürfen die 200 Euro Energiepreispauschale beantragen:

  • Studierende,
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schülerinnen und Schüler in (Berufs-)Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an höheren Fachschulen und Akademien,
  • Auszubildende in Ausbildungsgängen an bestimmten Ausbildungsstätten, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfasst sind.

Weitere Voraussetzungen für die Einmalzahlung sind:

  • die Ausbildungsstätten müssen ihren Sitz in Deutschland haben,
  • Studierende müssen zum 1. Dezember 2022 immatrikuliert sein,
  • (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen müssen zum 1. Dezember 2022 an der Ausbildungsstätte angemeldet gewesen sein
  • und der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss zum Stichtag in Deutschland gewesen sein.

Wichtig

Studierende sowie Schülerinnen und Schüler an privaten Ausbildungsstätten sind nur dann antragsberechtigt, wenn ihr Ausbildungsgang zum 1. Dezember 2022 einem solchen an einer öffentlichen Einrichtung als gleichwertig anerkannt war.

Was ist, wenn Sie schon eine frühere Energiepreispauschale bekommen haben?

Bereits im September 2022 hat der Bund eine Energiepreispauschale von 300 Euro für Arbeitnehmer gezahlt. Da auch Minijobber davon profitierten, dürfte es zahlreiche Studierende geben, die diese frühere Einmalzahlung erhalten haben. Das bedeutet aber nicht, dass dadurch ihr Anspruch auf die weiteren 200 Euro entfällt. Diese Studierenden können doppelt kassieren.

Gibt es weitere Entlastungen für junge Menschen?

Ja. Bafög-Empfänger erhalten einen höheren Wohnzuschlag sowie Heizkostenzuschüsse. Auch der allgemeine Fördersatz ist gestiegen.

Verwendete Quellen
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